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Die nach dem Gesetz vom 2. hril 1860 pensionsberechtigten Hinter-
lassenen eines in Activität oder im Ruhestand verstorbenen Civilstaatsdiener
haben dessen T Diensteinkommen resp. dessen Ruhegehalt nach Ablauf des Sterbe-
monats noch ein Vierteljahr lang und erst von Ende des letzteren an die Pen-
sion zu beziehen.
Die entgegenstehenden Bestimmungen Nr. 2 der Landesherrlichen Ver-
ordnung vom 25. August 1852 und des §. 36 des Gesetzes vom 2. April
1860 werden hiermit aufgehoben.
Dagegen hat jeder Staatsdiener — außer dem im 8. 17 des Gesetzes
vom 2. April 1860 bestimmten jährlichen Beitrag —
a) bei seiner Anstellung Ein Procent von dem Jahreseinkommen der
ihm übertragenen Stelle,
b) bei erfolgender Beförderung oder Gehaltserhöhung Ein Procent von
der Summe, um welches sein jährliches Einkommen vermehrt wird,
zum Pensionsfond zu entrichten und finden die Bestimmungen des F. 17 des
gedachten Gesetzes wegen Abzugs von der Besoldung und wegen DNerehnung
des Abzugs auch auf die vorstehende unter a und b erwähnten Beiträge
Amwendung.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu dem Gesetz vom 2. April 1860
eigenhändig vollzogen und Unser Regentschaftliches Insiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 12. März 1864.
(IL. 8.) Carolinc.
Dr. Herrmann.