Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 43 — 
Die nach dem Gesetz vom 2. hril 1860 pensionsberechtigten Hinter- 
lassenen eines in Activität oder im Ruhestand verstorbenen Civilstaatsdiener 
haben dessen T Diensteinkommen resp. dessen Ruhegehalt nach Ablauf des Sterbe- 
monats noch ein Vierteljahr lang und erst von Ende des letzteren an die Pen- 
sion zu beziehen. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen Nr. 2 der Landesherrlichen Ver- 
ordnung vom 25. August 1852 und des §. 36 des Gesetzes vom 2. April 
1860 werden hiermit aufgehoben. 
Dagegen hat jeder Staatsdiener — außer dem im 8. 17 des Gesetzes 
vom 2. April 1860 bestimmten jährlichen Beitrag — 
a) bei seiner Anstellung Ein Procent von dem Jahreseinkommen der 
ihm übertragenen Stelle, 
b) bei erfolgender Beförderung oder Gehaltserhöhung Ein Procent von 
der Summe, um welches sein jährliches Einkommen vermehrt wird, 
zum Pensionsfond zu entrichten und finden die Bestimmungen des F. 17 des 
gedachten Gesetzes wegen Abzugs von der Besoldung und wegen DNerehnung 
des Abzugs auch auf die vorstehende unter a und b erwähnten Beiträge 
Amwendung. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu dem Gesetz vom 2. April 1860 
eigenhändig vollzogen und Unser Regentschaftliches Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 12. März 1864. 
(IL. 8.) Carolinc. 
Dr. Herrmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.