— 56 —
8. 8.
Die Aufsichts= und Betriebebeamten sind bei ihrer ersten Anstellung auf
Präsentation der Bahnverwaltung von den betreffenden Behörden desjenigen
Staats in Pflicht zu nehmen, in dessen Gebiete dieselben stationirt werden.
ie Bahnverwaltung hat bei Anstellung ihrer Beamten vorzüglich solche Be-
werber, welche dem Staate angehören, in dessen Gebiete sie ihren festen Wohn-
sitz zu nehmen haben, unter vorausgesetzter Befähigung derselben, zu berück.
sichtigen.
8. 9.
Die Gesellschaft hat die Ingenieure, welchen sie die Leitung des Vaues
der Bahn oder des Betriebs derselben übergeben will, Fürstlicher Regierung
zur Bestätigung der hetroffenen Wahl, die Anstellungebedingungen zur Ge-
nehmigung anzuzeigen; die aetchung ersfolgt durch eine von Fürstlicher
Regierung hierzu zu bestimmende Behör
Die Uebergabe des Betriebo der rrn au eine andere Bahnverwaltung
ist nur mit Genehmigung Fürstlicher Regierung zulässig. Dieser Genehmigung
bedarf es jedoch rücksichtlich des gegemwärtigen Grbietens der K#uiglich
sischen Staatseisenbabn-Verwaltung zur Uebernahme des Betriebe nach vollende-
ter Bahnherstellung nicht; es ist dasselbe unter den damit verbundenen Be-
dingungen für auee zu achten, wenn nicht während der Bauzeit ein
entgegengesezter Beschluß gefaßt und die Genehmigung Fürstlicher Regierung,
soweit solche nach den Beslimmungen dieses F. erforderlich ist, erlangt wird.
8. 10.
Rücksichtlich der Benutzung der Telegraphenleitung ist das Reglement für
die keiegrapbisch= Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine
zu befolgen
r Gigenthuner der Bahn ist verbunden, die Leilung eines Staats-
telegraphen au den für den Eisenbahnbetriebstelegraphen bestimmten Stangen
hegen eine zu vereinbarende Vergütung mit aufnehmen und dieselbe überwachen
zu lassen.
Wegen der unentgeltlichen Beförderung von Hof= und Staatedepeschen
bleiben (honder dem Vorgange in anderen Staaten entsprechende Bestimmungen
vorbehalten, und es hat sich denselben der Eigenthümer der Bahn im Voraus
zu unterwerfen.