Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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S. 11. 
Der Eigenthümer der Bahn hat dieselbe stets in gutem und fahrbarem 
Zustande zu erhalten und 4 tüchtige, dem Bedürfnisse des Verkehrs angemessene, 
die Sicherbeit der Reisenden und Güter nicht gefährdende Beförderungemittel 
bereit zu halten 
Derselbe a verpflichtet, die auf der Bahn anzuwendenden Dampfwa en 
und seaftigen Kahrzeuge nicht eher in Betrieb zu nehmen, als bis * 
durch ZFürstliche Landeeregierung. für zuständig anerkannten Vahörden (arpuiht 
und sfur wulalsh besunden sein werden. 
§S. 12. 
Der Eigenthümer der Bahn wird mit einer Concessionsabgabe nicht 
belegt; von Entrichtung der Gewerbesteuer ist er für die Dauer von funfzehn 
Jahren, nach Ablauf dieser Zeit so lange frei, ala nicht eine Dividende vo#n 
mehr ale 4 0/% des Anlagekapitale sich ergiebt; er ist aber verpflichtet, von 
dem zur Gisentadn geborigen Grundeigenthume mit Einschluß der Gebäude 
die Grundsteuer zu entrichten. 
8. 13. 
Die, Fürstliche Regierung betheiligt — a dem auf 380,000 Thlr. fest- 
gesetzten Anlagekapitale mit einem Betrage #v# 
Ein Hundert ruo halen. 
Eine Erhöhung dieses Beitrags findet in keinem Falle, also auch 
dann nicht Statt, wenn das aufzubringende Anlagekapital die Höhe von 
380,000 Thlr. übersteigen sollte. Rucksichtlich der Beitragssumme ven 
100,000 Thlr. tritt Fürstliche Regierung der Cisenbahngesellschaft als Mit- 
glied bei. 
S. 14. 
Die Verpflichtung der Fürstlichen Regierung zur Einzahlung der zu- 
gesicherten Einlagesumme beginnt erst, wenn von den übrigen Theilhabern auf 
die von ihnen zut Anlagela pitale aufzubringenden 280,000 Thlr 40 % ein- 
* worden sind 
erfolgter Einzahlung dieser 40 % hat die Zürstl. Regierung 
60 ron der zugesicherten Beitragssumme in denfelben Fristen, in welchen 
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