Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Die Verwaltung und Verwendung sowohl des Reserve= als des Er- 
neuerungsfonds wird durch ein Regulativ festgesetzt, welches ebenso, wie die 
etwaige anderweite Regulirung der Procentsätze für die Rücklagen zum Er- 
neuerungsfonds nach den vorbezeichneten periodischen Revisionen, der Prüfung 
und Genehmigung, eventuell Feststellung der Fürstlichen Landesregierung unter- 
liegt. 
8. 18. 
Die Fürstliche Regierung behält sich das Recht vor, nach Verlauf von 
30 Jahren von Eröffnung des Betriebs an, die Bahn nach deßfallsiger Ver- 
ständigung mit der Königlich Sächsischen Regierung entweder gemeinschaftlich 
mit dieser oder allein nebst allem Zubehör an Gebäuden, Grundstücken, Be— 
triebsmitteln und Materialvorräthen, Erneuerungs- und Reservefonds, baaren 
Kassenbestinden und Activen, gegen Erstattung des Anlagekapitals für den 
Staat zu erwerben. Dagegen übernimmt sie im Falle der Erwerbung auch 
sämmtliche mit dem Bahninstitute verbundene Passiven. 
Hat der Bahnbetrieb in den letzten 10 Jahren vor Realisirung des 
Kaufgeschäfts eine höhere als vierprocentige Durchschnitts-Dividende ergeben, 
so erhöht sich der (erwerbungspreis um den 25fachen Betrag des fraglichen 
Mehrbetrags. 
Sollte der Zustand der Bahn zur Zeit der Erwerbung nicht so, wie dies 
bei fortgesetzter pfleglicher Unterhaltung der Fall sein müßte, beschaffen sein, so 
ist die durch Verschlechterung eingetretene Werthverminderung durch Sach- 
verständige zu ermitteln und der Betrag unter Abrechnung der Bestände des 
Erneuerungs= und Reservefonds von der Erwerbungssumme in Abzug zu 
bringen. 
Will Fürstliche Landesregierung von dem Rechte der Erwerbung der 
Bahn Gebrauch machen, so hat sie ihre Absicht sechs Monate vor dem von 
ihr hierzu bestimmten Termine dem Directorium der Gesellschaft zu erklären. 
C. 19. 
Der Eisenbahngesellschaft ist es gestattet, die durch gegenwärtige Concef- 
sion begründeten Rechte und Pflichten einem Actienvereine zu übertragen. 
Für diesen Fall wird vorbehältlich besonderer und umfassenderer statu- 
tarischer Feststellung rücksichtlich des Verhältnisses Fürstlicher Landesregierung 
zu dem Vereine vorläufig bestimmt:
	        
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