Beilage I.
1) Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet:
a. der Königlich Sächsischen Postanstalt denjenigen Aufwand zu ver-
güten, welcher derselben durch die erforderliche Verbindung mit
Bahnhöfen, jedoch nach Abzug der dagegen der Postkasse etwa
ersparten Transportkosten entsteht,
die nothwendige, nach den bisher in ähnlichen Fällen beobachte-
ten Rechts= und Billigkeitogrundsätzen zu regelnde Entschädigung
des Poststationsinhabers in Reichenbach, für die demselben aus
der isenbahnanlage entstandenen Nachtheile und Verluste, sowie
die Entschädigung des RKöniglich Sächsischen Staatsfiskus für
die durch die (isenbahnverbindung etwa verursachte kbunwentn
der fiscalischen Posthaltereigrundstücke zu übernehmen.
Die vorgedachte Entschädigung des Posthalters in Reichen-
bach, insoweit ihm ein Anspruch hieraus zusteht, wird zwar
zunächst durch die Königlich Sächsische Postverwaltung vermittelt
und bestritten, derselben jedoch nach Vollendung des Bahnbaues
durch die Gesellschaft erstattet werden.
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2) Die Gesellschaft übernimmt alle Gegenstände der Brief-, sowie der
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Eilpost bis zu und mit dem Gewichte von 4 Zollpfund und die
von der Postanstalt debitirten Zeitungen und Beitschriften zum
umentgeltlichen Transporte auf der Bahn.
Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Rechte
der Postanstalt, verschlossene Briefe zu befördern. Die Verwaltung
der (iisenbahn wird sich daher nicht nur der Annahme solcher Briefe,
sondern auch aller und fede den geseblichen Strafen ohnehin unter-
liegenden Gonnivenz in Betreff von Gontraventionen enthalten,
welche etwa Seiten der von ihr hierunter zu vertretenden Unter-
gebenen oder von den Mitreisenden und den Absendern versucht und
begangen werden könnten.