Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Beilage I. 
1) Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet: 
a. der Königlich Sächsischen Postanstalt denjenigen Aufwand zu ver- 
güten, welcher derselben durch die erforderliche Verbindung mit 
Bahnhöfen, jedoch nach Abzug der dagegen der Postkasse etwa 
ersparten Transportkosten entsteht, 
die nothwendige, nach den bisher in ähnlichen Fällen beobachte- 
ten Rechts= und Billigkeitogrundsätzen zu regelnde Entschädigung 
des Poststationsinhabers in Reichenbach, für die demselben aus 
der isenbahnanlage entstandenen Nachtheile und Verluste, sowie 
die Entschädigung des RKöniglich Sächsischen Staatsfiskus für 
die durch die (isenbahnverbindung etwa verursachte kbunwentn 
der fiscalischen Posthaltereigrundstücke zu übernehmen. 
Die vorgedachte Entschädigung des Posthalters in Reichen- 
bach, insoweit ihm ein Anspruch hieraus zusteht, wird zwar 
zunächst durch die Königlich Sächsische Postverwaltung vermittelt 
und bestritten, derselben jedoch nach Vollendung des Bahnbaues 
durch die Gesellschaft erstattet werden. 
— 
2) Die Gesellschaft übernimmt alle Gegenstände der Brief-, sowie der 
— 
Eilpost bis zu und mit dem Gewichte von 4 Zollpfund und die 
von der Postanstalt debitirten Zeitungen und Beitschriften zum 
umentgeltlichen Transporte auf der Bahn. 
Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Rechte 
der Postanstalt, verschlossene Briefe zu befördern. Die Verwaltung 
der (iisenbahn wird sich daher nicht nur der Annahme solcher Briefe, 
sondern auch aller und fede den geseblichen Strafen ohnehin unter- 
liegenden Gonnivenz in Betreff von Gontraventionen enthalten, 
welche etwa Seiten der von ihr hierunter zu vertretenden Unter- 
gebenen oder von den Mitreisenden und den Absendern versucht und 
begangen werden könnten.
	        
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