Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

B. 
Statuten 
der 
Greiz-Brunner Eisenbahn-Geselsschaft. 
8. 1. 
Zweck des Unternehmens. 
Um die Fürstliche Residenzstadt Greiz mit der Sächsisch-Bayerischen Staats- 
eisenbahn durch eine Zweigbahn in directe Verbindung zu bringen, wird eine 
Actien-Gesellschaft unter dem Namen „Greiz-Brunner Eisenbahngesell- 
schaft“ gebildet. 
8. 2. 
Anlagekapital. 
Zur Erreichung des in §. 1 angegebenen Zweckeo wird als Anlagekapital 
einschließlich der Verzinsung während der Bauzeit (J. 7) die Summe ven 
380,000 Thblr. bestimmt. 
F. 3. 
Mitgliedschaft und Theilnahme-Verhältniß. 
Hierbei betbeiligt sich Fürstliche Landesregierung mit dem Vetrage von 
100,000 Thlr. und tritt dieselbe mit dieser Beitragssumme der Gesellschaft als 
Mitglied bei. 
13“
	        
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