B.
Statuten
der
Greiz-Brunner Eisenbahn-Geselsschaft.
8. 1.
Zweck des Unternehmens.
Um die Fürstliche Residenzstadt Greiz mit der Sächsisch-Bayerischen Staats-
eisenbahn durch eine Zweigbahn in directe Verbindung zu bringen, wird eine
Actien-Gesellschaft unter dem Namen „Greiz-Brunner Eisenbahngesell-
schaft“ gebildet.
8. 2.
Anlagekapital.
Zur Erreichung des in §. 1 angegebenen Zweckeo wird als Anlagekapital
einschließlich der Verzinsung während der Bauzeit (J. 7) die Summe ven
380,000 Thblr. bestimmt.
F. 3.
Mitgliedschaft und Theilnahme-Verhältniß.
Hierbei betbeiligt sich Fürstliche Landesregierung mit dem Vetrage von
100,000 Thlr. und tritt dieselbe mit dieser Beitragssumme der Gesellschaft als
Mitglied bei.
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