Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Za Nesetrag von 280,000 Thlr. wird durch Actien (§. &5 aufgebracht. 
Besitz einer oder mehrerer Actien begründet die Mitgliedschaft. Die 
arcuilken erhält durch Bestätigung ibrer Statuten (F. 62) die Eigenschaft 
einer moralischen Person. 
S. 4. 
Eigenschaft der Actien. 
Die auszugebenden Actien lauten auf den Inhaber und es wird stets der 
jeweilige körperliche Besiher einer Actie, salle dieselbe nicht in geseblich vorge- 
schriebener Meise außer Geure geset worden ist, ehne Rücksicht auf seinen 
Besitztitel ale Actionär betrachtet. 
ede Actie begründet für den Inhaber einen verhältnißmäßigen Antheil 
an dem Vermögen, sowie an dem Gewinne und Verluste der Gesellschaft. 
8. 
Zeichnung und Einzahlung der Actien. 
Jede Zeichnung einer Actie schließt die Anerkennung der gegenwärtigen 
Statuten in sich und begründet die Verpflichtung zu einer in vollgültigen Geld- 
orten zu bewirkenden Einzahlung bis zum Betrage von Einhundert Thalern. 
Bei der Zeichnung einer Actie sind fünf Thaler sofort, fünf Thaler vier 
Wochen später einzuzahlen. Der Restl ist in Raten von Jehn Thalern in vem 
Directerium (§F. 12 flg.) nach Bedarf zu bestimmenden Terminen zu zahlet 
Die verschiedenen Einzahlungotage find ,weit vier Wochen vor ban 
merit öffentlich bekannt zu machen. (§. 
teht in dem Ermessen des lerwulnns, anticipirte (einzablungen an- 
“S 
S. 6. 
Einzahlung des Regierungsantheils. 
Die Verpflichtung der Fürstlichen Regierung zur Ceinzahlung der zuge- 
sicherten Ginlagesumme (§F. 3) beginnt erst, wenn von den übrigen Theilhabern 
auf die von ibnen zum Anlagekapital aufzubringende Summe 10 % eingezahlt 
worden sind. 
Nach erfolgter Einzahlung dieser 40% bat die Furstliche Resermg, 60 % 
der zugesicherten Beitragesumme in deuselben Erisien, in welchen von den üb- 
rigen Theilhabern weitere 20% eingezahlt werden, und die lehten 40% zu
	        
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