Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Reichen die Zinsen des Reservefonds zur Deckung der daraus zu beftrei- 
teuden Ausogaben nicht aus, so daß das Grundkapital augegriffen werden muüßte, 
so sind die jährlichen Vettrieboerträge. bis zur Höhe von 1#1 % des Amlagekapi- 
tals so lange heranzuziehen, bis die Höhe des Grundkapitalo des Reservefonds 
wieder erreicht ist. 
Sollten die Zinsen des Reservefonds bis über die Summa von 1000 Thlr. 
amchen so sind die überschüssigen Beträge au den Erneuerungofond (F. 13) 
abzugeb 
S. 13. 
Erneuerungsfonds. 
Zur Bestreitung der Kosten für rneuerung der Schwellen und Schienen 
deo Oberbaues. jowie jämmtlicher Betriebomittel sind während der ersten 10 
Betriebsjahre 3%½ von den Anlagekosten des Oberbaues und 5% von den 
Anschaffungkosten der Betriebemittel, jedoch abzũglich etwaiger Zuflũsse aus dem 
Meservejondo (8. 12), zur Bildung eined besonderen Fonds von den Betriebs-— 
erträgnissen vonveg zu nebmen. 
In diesen Nonde sind auch die etwaißen an dem Anagelabitan geche 
Ersparnisse bie zur Höhe von 5000 Thlr., sowie der Grlös aus der Verwerth- 
ung solcher Waisgell= zu deren Nenbeschaffung dieser hands die Mittel zu 
gewähren hat, zu lei 
Nach Ablauf untn esten 10 Betriebejahre sind jene Prerentsätze einer von 
fünf zu fünf Jahren zu wiederholenden Rerision zu unterwerfen und demnach 
eventuell anderweit jestzusetzen. 
Der CErneuerungsfond darf den Betrag ven 25% der Gesammtausgabe 
für i dee Oberbauce und Beschgffung der Betriebemittel nicht übersteigen. 
Die Verwaltung und Verwendung sowohl deo Reserve= als des (erneuer- 
*“ö wird durch ein Regutativ festgesetzt, welches, ebenso wie die ciwaige 
anderweite Negulirung der Procentsätze für die Rücklagen zum Erneuerungofonds 
nach den vorbezeichneten periodischen Revisionen, der Prüsung und Genehmigung, 
eventuell Feststellung der Fürstlichen Landreregierung unterliegt. 
8. 14. 
Dividenden. 
Von dem Tage der Eröffnung des Bahnbetriebs an find die nach An 
der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, sowie der zun 
Reserve= und Erneuerungsfondo fließenden Beträge (. 12, 13) kareenden
	        
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