Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Verjährung der Dividendenscheine. 
Dividenden, welche vom Tage ihrer Fälligkeit an binnen vier Jahren nicht 
erhoben worden sind, verfallen zum Besten der Vereinekasse und die bezüglichen 
Dividendenscheine sind ungültig. 
8. 19. 
Erneuerung schadhafter Gesellschaftspapiere. 
Für schadbaft gewordene Interimoscheine und Actien, deren wesentliche Be, 
standtheile noch unzweifelhaft erlennbar sind, und gegen deren Ruckgabe kann 
rlv“ Directorium Duplicate auofertigen. 
§. 20. 
Mortification und Erneuerung vermißter Gesellschaftspapiere. 
Wegen verlorener oder sonst dem Dsteer * gekommener Interims· 
scheine, Actien, Dividendenscheine oder Talons hat derselbe, wenn er die Folgen 
des erlittenen Verlustes von sich abzuwenden sn will, dem Directorium die 
bezügliche Anzeige zu machen und gleichzeitig bei der zuständigen Beberde das 
desfallsige (Ediktalverfahren zu brantragen, um die gerichtliche Ungültigkeitverklä- 
rung dee vermißten Papieree zu erlangen 
Nach Beibringung der demgemäß rechtokräjtig erfolgten Prächusion bhat das 
Directerium dem Verechtigten an Stelle des mortificirten Papieres ein Dmpmli- 
cat auszuhändigen, bezüglich den Betrag der mortificirten verfallenen Diriden- 
denscheine geuen legalisirte Ouittung auozuzahlen. 
S. 21. 
Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft. 
Die Eisenbahngesellschaft (S. 1) hat ihren Sitz in Greiz zu nebmen. 
Ihr allgemeiner Gerichtestand ist bie auf weiteres bei Fürstlicher Landesregierung. 
ie Eisenbabngejellschaft hat wegen aller Eutschädigungdansprüche, die 
in Zolge der Eisenbahnaulage oder des Betriebe auf derselben gegen sie erbo- 
ben werden, vor den Behörden des Staats, in dessen Gebiete dazu Aulaß ge- 
geben wurde, Recht zu geben. 
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