Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Die Einladung zu einer jeden Gencraluerionmiung ist wenigsteus drei 
Wochen vor dem dazu anberaumten Tage unter Vezeichnung der Berathungs= 
gegenstände, der Zeit und des Orts der Verachung. zu ——l und diese 
Bekanntmachung zweimal zu wiederholen. 
Der vollziehende Director (F. 47), in Behinderungsfällen dessen Stell- 
vertreter, hat in den Generalversammlungen den Vorsitz und bei etwaiger 
Stimmengleichheit entscheidende Stimme. 
8. 27. 
Wirkungskreis der Generalversammlungen. 
zur Beschlußfassung müssen der Generalversammilung vorgelegt werden: 
der jährliche Nechenschaftobericht und die Jahres-Hauptrechnung 
8. 59), welche miudestens 8 Tage zuvor gedruckt ausgeben sind; 
ie Wahl und regelmäßige Ergänzung des Aueschusses (§F. 32); 
ie Abänderung und Grgenzung der Statuten (F. 62); 
ie Auflssung der Gesellschaft (§. 24); 
*- Vereinkarungen wegen der Uebergabe des Betriebs der Bahn a 
huverwaltung, vorbehältlich der Fürstlicher Regierung 
hustehnnden Genehmigung. 
vorhandene Differenzen zwischen Directorium und Ausschuß; 
sich als nothwendig herausstellende Ausgabe neuer Actien oder son. 
stige Contrahirung ven Schulden; 
. die Aufstellung der Dividende (S. 168: 
Anträge einzelner Actionäre, die mindestens vierzehn Tage zuvor 
schriftlich und gehorig motivirt beim Directorinm, welches den Aus- 
schuß alebald davon zu unterrichten hat, einzureichen sind. 
—— 
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# — 
F. 28. 
Legitimation zur Theilnahme an den Generalversammlungen. 
Die Berechtigung zur Theilnahme an den Generalversammiungen wird 
lediglich durch Vorzeigung der Actien oder legale Bescheinigung über deren 
Besi innerhalb der zur Anmeldung anberaumten Zeit begründet.
	        
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