§. 29.
Stimmberechtigung der Actionäre.
Jeder Besitzer von drei Actien bat in den Generalversammlungen eine
Stimme; dagegen geben:
4—8 Actien 2 Stimmen
" „ 3 „
1522 „ 4 „
23—32 „ 5 "
33—44 „ 6 „
45—59 „ 7 „
60 —77 „ 8 »
78—99 à "
100 und mehr 10
Fürstlicher Regierung steht ein Viertheil, uni wenn die wirkliche Bedarfs-
summe für die Bahnuherstellung und übrige Ausrüstung (F. 10) den Beitrag
Fürstlicher Regierung (5. 3) nicht um das Doppelte übersteigen sollte, von der
Zeit der Feststelung des desfallsigen Ergebnisser an, ein Drittheil der in einer
Generalversammlung von den Privatactionären gültig abgegevenen Stimmen zu.
8. 30.
Abstimmung und Beschlußfassung in Generalversammlungen.
Bei den Affimmungen entscheidet mit Ausnahme des in 8. 24 bezeich-
nucten Falles, we eine Mebrbeit von drei Viertheilen nothig ist, in der Regel
einfache und bei Wahien relative Stimmenmehrheit.
Die Form der Abstimmungen ist auf den Vorschlag deo Vorsigenden
(5. 47) durch die Generalversammiung selbst zu nermiren.
Die Beschlüsse der Anwesenden verpflichten gleichzeitig auch die nicht er-
schienenen Mitglieder.
§S. 31.
Protokollführung in den Geueralversammlungen.
eber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen sind
— aufzunehmen und von dem Vorsihenden (F. 47), dem Fürstlichen
Regierungs-Commissar (F. 56), einem Ausschußmitgliede (§F. 32) und zwei an-