Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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deren Actionären mit zu unterzeichnen, auch, mindestens im Auszuge, durch 
den Druck zu veröffentlichen. 
Der 
5. 32. 
Ausschuß, dessen Zweck und Mitgliederzahl. 
Ausschuß stebt dem Directorium (F. 42 fig. berathend und beauf- 
sichtigend zur Seite und hat mit demselben die Interessen der Gesellschaft zu 
vertreten, soweit dies nicht von ihr selbst geschieht. 
Derselbe soll aus neun Actionären bestehen, von denen wenigstens sechs 
in Greiz wohnhaft sein mussen. 
Dem 
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F. 33. 
Wirkungskreis des Ausschusses. 
Ausschusse steht zur 
. wei Mitglieder des Directoriume, darunter den vollziebenden Direc- 
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47), sowie zwei Directorialstellvertreter zu wählen (F. 50); 
ze Suspension oder Remotion der Directerial-Mitglieder zu ver- 
sügen, bezüglich bei Fürstlicher Regierung zu beamragen, dafern sie 
aus irgend welchem Grunde zur Eriminaluntersuchung gezogen, der 
bürgerlichen Ghreurechte oder sonst der Wahlfähigkeit (§. 44) ver- 
lustig werden, erer aber gegen klare Bestimmungen dieser Statuten 
zum Nachtbeile der Gesellschafteinteressen verstessen: 
die Geschäftefübrung des Directeriumo zu ubenwachen, da usthig 
über dasselbe bei der Generalversammlung Beschwerde zu führen; 
sich von dem Geschäftsgange zu unterrichten und zu diesem Zweck 
die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu jeder ihm beliebigen 
Zeit einzusehen, auch nach seinem Grmessen Hauptkasseurevisionen 
vorzunehmen. 
l# die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und # * Geneb- 
migung der G#encralversammlung zu justifiziren (§. 
. sein Gutachten über die ihm vom Directorium ansun Vorlagen 
demselben zu ertheilen, jowie auch Anträge an dasselbe zu stellen, 
deren Clewährung er im Interesse der Gesellschaft für gerathen hält; 
uber Maßnahmen zu beschließen, wegen welcher an sich die Com-
	        
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