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Versammlungen des Ausschusses sind zu berufen, so oft es die zu erledi-
genden Geschäfte erbeischen, und wenn dae Directerium oder drei Ausschuß-
mitglieder Beratbungsgegenstände vorlegen.
F. 39.
Abstimmung und Beschlüsse des Ausschusses.
Zu den nach Stimmenmehrbeit, evemuell mit Entscheidungestimme des
Vorsitzenden erjelgenden Be eschlüssen des Auoschuises, ist die Abstimmung von
mindestene fünf Mitgliedern desselben erforderlich.
Ueber die Suopension und Remetion ven Mitgliedern des Directeriums
(X. 33b), ingleichen über Aneschließung von Ausschußmitgliedern (F. 36), sowie
über die Aufnahme von Darlehnen, jerner über Gegenstände, die an sich zur
Compctenz der Generazersammuunng geberen (§. 27), kann jedech nur der volle
Auoschuß beichließen.
Bei Wahlen entscheidet, dafern nach zweimaliger Abstimmung absolute
Stimmenmehrbeit nicht zu erlangen war, die relative Stimmenmehrheit.
8. 40.
Protokollführung im Ausschuß.
Alie Beschlüsse des Auoschusse# (X. 39) müssen niedergeschrieben, diese
Niederschriften von dem Versitzenden (F. 38) und zwei Mitgliedern vollzogen,
dem Directerinm abichriitlich mitgetheilt und ven dem Vorsitzenden dee Aus-
schussee aufbewahrt werden
Im nothwendigen Falle kann der Auoschuß einen Notar binzuzieben, der
aus der Gesellschaftekasse zu remuneriren is.
Sämmtliche Acten dee Ausschussen müssen in den Generalversammlungen
zur (einsicht der Actionäre bereit liegen.
F. 41.
Verantwortlichkeit des Ausschusses.
Die Ausschußmitglieder sind der Gesellschaft für ihr Lhun und vassen
nach den allgemeinen Rechtonormen verantwortlich.
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