Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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8. 42. 
Directorium und dessen Zweck. 
Directerium hat die Angelegenbeiten der Gesellschaft allenthalben zu 
verwalten und die letztere nach außenhin rechteverbindlich zu vertreten. 
S. 43. 
Wirkungskreis des Directoriums. 
Dae Directerium, ale das ausfübrende Organ der Gesellschaft, hat alle 
zur (Erreichung dee in S. 1 angegebenen Cecsellschafteweckes dienliche Hand- 
wungen n zu beschliesen und nach Maßgabe dieser Statuten zu verfügen, nament- 
lich aber 
a. die Erbauung der Bahn mit allem Zubehör an Bauwerken nach 
den von der Fürstlichen Negierung genehmigten Plänen durch den 
zur Bauleitung engagirten Ingenieur zu veranstalten und die dazu 
notbigen Grundstucke zu erwerben: 
b. Gelder einzunehmen, aufzubewahren und zu verwenden, nach Be- 
finden auch einstweilen bei irgend einem biesigen Bankhause im 
einvernehmen mit dem Auoschusse gegen Verzinsung niederzulegen: 
nack Bedürfniß Darlebne unter Zustimmung dre Aneschnises, be- 
zugeweise der Generalversammlung, und Genehmigung der Fürst- 
lichen Regierung aufzunehmen und dafür Gesellschaftecingenthum 
zu verpfänden: 
. einzelue entbebrlich gewordene Grundstücke, Effecten und Malerialien 
im (Einverständnist mit dem Aueschusse zu veränßern 
dafür Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Vicher der Gesell- 
schaft ordnungemäßig geführt werden: 
— 
während der Banzeit dem Aneschusse alle drei Monate summari- 
schen Bericht vorzusegen: 
alljährlich Hauptabschlusse der Rechnungen (§. 59] über Einnahmen 
und Ansgaben zu fertigen und solche dem Aneschusse zu gemein- 
schaftlichen Vorschlägen über? Bestimmung bezuglich Abrundung der 
Dividendenbeträg e c8. 16), sowie zur Prüfung, Monirung und 
Justificirung ( 60) vorzulegen; 
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