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8. 42.
Directorium und dessen Zweck.
Directerium hat die Angelegenbeiten der Gesellschaft allenthalben zu
verwalten und die letztere nach außenhin rechteverbindlich zu vertreten.
S. 43.
Wirkungskreis des Directoriums.
Dae Directerium, ale das ausfübrende Organ der Gesellschaft, hat alle
zur (Erreichung dee in S. 1 angegebenen Cecsellschafteweckes dienliche Hand-
wungen n zu beschliesen und nach Maßgabe dieser Statuten zu verfügen, nament-
lich aber
a. die Erbauung der Bahn mit allem Zubehör an Bauwerken nach
den von der Fürstlichen Negierung genehmigten Plänen durch den
zur Bauleitung engagirten Ingenieur zu veranstalten und die dazu
notbigen Grundstucke zu erwerben:
b. Gelder einzunehmen, aufzubewahren und zu verwenden, nach Be-
finden auch einstweilen bei irgend einem biesigen Bankhause im
einvernehmen mit dem Auoschusse gegen Verzinsung niederzulegen:
nack Bedürfniß Darlebne unter Zustimmung dre Aneschnises, be-
zugeweise der Generalversammlung, und Genehmigung der Fürst-
lichen Regierung aufzunehmen und dafür Gesellschaftecingenthum
zu verpfänden:
. einzelue entbebrlich gewordene Grundstücke, Effecten und Malerialien
im (Einverständnist mit dem Aueschusse zu veränßern
dafür Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Vicher der Gesell-
schaft ordnungemäßig geführt werden:
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während der Banzeit dem Aneschusse alle drei Monate summari-
schen Bericht vorzusegen:
alljährlich Hauptabschlusse der Rechnungen (§. 59] über Einnahmen
und Ansgaben zu fertigen und solche dem Aneschusse zu gemein-
schaftlichen Vorschlägen über? Bestimmung bezuglich Abrundung der
Dividendenbeträg e c8. 16), sowie zur Prüfung, Monirung und
Justificirung ( 60) vorzulegen;
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