Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

2 
— 85 — 
mit dem jedesmaligen Hauptabschlusse ein vollstindiges Inventarium 
unter Werthangabe dem Auoschusse zu überreichen; 
mit Beherden und dritten Personen zu verbandeln und Verträge 
aller Art alzuschlie"ien; 
Vollmachten zu ertheilen und die Gesellschaft (§. 1) gerichtlich und 
außergerichtlich zu vertreten, auch dabei Namens derselben Eide zu 
eisten; 
das für den Dienst. der Gesellschaft erforderliche Beamten= und 
Dienstpersenal (F. 55) innerhalb des zuver mit dem Auoschusse 
vereinbarten (tate der festen Vesoldungen anzustellen, zu instruiren, 
zu entlassen und demselben nach Befinden Gratificalirnen bis zum 
Gesammtbetrage von GEin Hundert Thaler jährlich zu bewilligen; 
im (einvernehmen mit dem Ausschusse, bezüglich auch mit der Di- 
reclion der Königlich Sächsischen westlichen Staatseisenbahnen die 
Fahrzeieen, die Persenen= und (Gütertaren zu bestimmen, deren Ge- 
nehmigung der Fürstlichen Regierung vorbehalten bleibt; 
überhaupt alles dasjenige im Interesse der Cesellschaft und der 
Eisenbahn selbstständig zu thun und zu verfügen, was dem Aus- 
chusse und den Generalversammungen durch die Statuten nicht 
ausdrucklich zugewiesen, oder wozu deren Mitwirkung nicht erfor- 
derlich ist 
S. 41. 
Wahl und Wählbarkeit der Directorialmitglieder. 
Das 
Directerium bat aus 3 Mitgliedern zu besteben, von denen zwei, 
darunter der vollziehende Director (§.171, durch den Aueschuß gewählt werden 
und in Greiz ibren Wohnsitz haben muisen, das dritte aber von Fürstlicher 
Regierung ernannt wird. 
Wählbar sind nur selbstständige, diopositiensfähige, der bürgerlichen Ehren- 
rechte theilhaftige Männer aus der Gesellschaft. 
Nicht wählbar sind eines solchen Amtes Unwürdige, deogleichen Verwandte 
und Verschwägerte bio zum zweiten Grade, oder Handelegesellschafter eineo der 
dem Directerium bereite angehörigen Mitglieder. 
15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.