Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Der vollziehende Directer, in Behinderungsfällen der Stellvertreter des- 
selben, welcher von sämmtlichen drei Directerialmitgliedern unter den übrigen 
beiden zu wählen ist, und in dessen Bebinderung das dritte Directorialmit= 
liet hat in Direclorial= und Generawersammlungen den Vorsit zu führen, 
Vortrag zu halten und neben seinen allgemeinen Obliegenbeiten als Directorial= 
mitglied auch alle Schriften und Bekauntmachungen, mogen sie unter der Firma 
der Gesellschaft, oder im Namen des Directeriumd auogefertigt werden, zu 
vollzieben wie überhaupt vorzugeweise die Beschlüsse des Directeriumo in Aus- 
führung zu bringen. 
S. 48. 
Nemnneration der Directorialmitglieder. 
Die Mitglieder des Directeriums erhalten für ihre Mühewaltung aus 
der Kasse der Gesellschaft eine Besoldung, deren Höbe der Ausschuß (F. 330) 
Vorbebaltlich der (#enehmigung Fürstlicher Regierung zu bestimmen hat. 
S. 19. 
Legitimation der Direcctorialmitglieder. 
Die Namen der drei Directerialmitglieder (F. 11) sind von dem Aus- 
schusse gemeinschaftlich mit dem Fürstlicen Regierungs-Commissar (F. 56) 
öffentlich belannt zu machen (§. 23): diese Bekanntmachung bewirkt ihre voll- 
ständige Legilimation. 
S. 50. 
Stellvertretende Directorialmitglieder. 
Zur Vertretung der beiden vrom Ausschusse gewählten Dirertorialmitglie- 
der in Behinderungsfällen sind von demselben aus seiner Mitle zwei Stell- 
vertreter (F. 33a) zu wählen, welche für die Daner der Bebinderung vom 
Aueschusse abzuordnen sind und dar Stimmrecht der Abwesenden auozuüben 
haben. Kürstiche wohierun wird dem von ihr ernannten Directerialmitgliede 
einen Stellvertreter zuordne 
In dem Falle, wo sich zwei Directorialmilglieder vertreten lassen, hat das 
übrige dritte den Vorsih, die Ausfertigungen und Ausführungen.
	        
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