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schaft für ihre Handlungen und Unterlassungen verantwortlich; sie haben daber
den #aewelstu desselben allenthalben Fole zu leist en und sind, soweit sie
zu d 1 Aufsichteo= und Betriebebeamten grhören, auf Präsentation des Directo
siann eter dee von demselben hierzu Beauitragten von den Behörden des-
jenigen Staats, in deisen Gebict sie statienirt sink, in Pflicht zu nehmen.
Die Ingenieure, welche mit der Leitung des Baues der Bahn eder des
Vetiielle derielten betraut werden sollen, sind Fürstlicher Regierung nebst den
Anstellungebedingungen zur Bestätigung anzuzeigen: die Verpflichtung derielben
erfolgt durch eine von Fürstlicher Regierung zu bestimmende Beberde.
Diejenigen Beamteten, welchen eine Kassenführung oder eine Einkassirung
von Geldern anvertrant ist, baben eine vom Directorium im (Einverständniß
mit dem Auoschusse zu bestimmende, angemessene Gantion zu stellen.
S. #6.
Fürstlicher Regierungs-Commissar und dessen Wirkungskreis.
Ale Organ der Beziehungen der Staatoregierung zur Gesellschaft ist
erstere berechtigt, einen Gommissar zu ernennen.
Dieser Regierungs-Commissar bat die Besugniß:
n) den Versammlungen der Gesellschaft und ibrer Vertreter beizu-
wohnen:
h) daruber zu wachen, daß nichts, was den Statuten (F. 62) und den
Zuständigkeiten der Regierung zuwiderläuft beichleisen werde, und
Beschlüssen des Directeriums, gegen die ibm im Interesse der Re
Kierung oder des Gesellschaftsunternehmene überbaupt erbebliche Be-
denken beigehen. bie auf höhere Genehmigung die Auofuhrung zu
versagen
8.
Königlich Sächsischer Commissar.
Unbeschadet dee ausschliestichen Oberaufsichterechte Fürstlicher Regierung
über die (eisenbahngesellichaft ald solche und über deren Geschäfteführung stebt
der Königlich Sachsischen NRegierung das Hobeile= und Aulftc Foechn ibg dae
Unternebmen innerhalb dee Ksninlich Sächsischen Staategebien ist
berechtigt, zu dessen Hankhabung einen ständigen ——i- r esieian,