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welcher die Beziehungen der Königlich Sächsischen Regierung zur (isenahn.
gesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fallen zu vertreien
hat, welche nicht zum directen gerichtlichen oder pelizeilichen (einschreiten der
kompetenten Beberde geeignet find und sich nicht auf den Betrieb der Bahn
und die Verhaltnisse der Gesellschaft zur Koniglich Sächsischen Staats-Gisen-
bahnverwaltung beziehen.
S§. S.
Dauer der Sonderstellung Fürstlicher Regierung als Theilhaber
am Anlagekapital.
Fürstliche Regierung un nach Empfang der Altien (F. 11) rücksichtlich
dee Diridendenbezugs (§. 14, 16 fl.) und den Verfügungerechts den Prirat.
actionären vollkommen gleich. Auch fallen von diesem Zeitpunkte an die ibr
in den S§. 29, 33 h., 44, 18, 56 einderäumten besendern Gesellschaftorechte
weg, wenn bie dabin in Folge der Restimmung des §. 15 ein Ausfall am
Zinsengenusse füur sie nicht Slalt gefunden hal. Im entgesensetzten Falle blei-
ben diese Gesellschaiterechte, se lange als Furstlicher Regierung für die ihr
entgangenen Zinsen kein vollstandiger Ersatz geleistet wird, in Wirksamkeit:
bh soll der Fürstlicher Regierung nach S. 29 zustebende Simmenmmttel.
stets m dem Verhältnisse einer Verminderung unterzogen werden, ie si
ihrer Aktien zu Folge des ihr aledann zustebenden Verfücnungerecht Fntinserl.
*
Hauptrechnung, deren Abschluß, Prüfung und Veröffentlichung.
Die Hauptrechnung der Geiellschaft und die Specialrechnungen, welche
ihr zur Unterlage dienen, deegleichen die Rechnungen über den Reserve und
Erneuerungssonds (F§. 12, 13) sind alljährlich abzuschließen und dem Aus-
schusse zur Prüfung und Monirung zu übergeben (F. 33 c.), um mit den
etwa gegen sie zu stellenden Erinneruugen jpätestend vier Wochen vor der zu
ihrer tnabme bestimmten (#eneralversammlung an das Directerium zurückzu-
gelang
Vor jeder regelmaßigen Generalversammlung ist ein Auezug aud
Rechnung, irwie der Gesellschaftobericht durch den Druck zu veröffentlichen ua-
zur Gmpfangnahme der Actionäre auszulegen.