Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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8. 60. 
Justificatorium. 
Nach Erledigung der gegen die Hauptrechnung (F. 59) gestellten Er- 
innerungen und erfolgter Genebmigung der Generalrersammlung hat der Aue- 
chuß dem Directerium ein von dem Versitzenden und zwei Mitglierern des 
Aneschussee unterzeichnetce Justificatorinm auszustellen. 
S. 61. 
Hauptkasse. 
Die Hauptkasse führt das Directerium, und es hat jedee Mitglied des- 
selben das Recht, sich jederzeit von dem Bestand derielben zu überzeugen und 
deren Prüfung vornehmen zu lassen 
In ihr sind alle Bücher, Urlunden und Gelder, soweit dieselben nicht zur 
Besorgung der laufenden Geichäste gebraucht werden und Gelder nicht ver- 
länfig anderweit sicher untergebracht sind, aufzubewabren. 
§. 62. 
Statuten, deren verbindende Kraft und Abänderung. 
Jeder Actionar ist den imn gegemwärtigen Statuten enthaltenen Beslim- 
mungen unterworfen und kann sich dassegen durch die Auoflucht der Nicht- 
lenntniß derselben nicht schunen. 
Abänderungen der Statuten können nur in Generalversammlungen ke. 
schlessen werden (§. 27 c.) und bedürfen der Genebmigung. Fürstlicher Re- 
gierung
	        
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