Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Art. 3. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojects innerhalb jedes Staats- 
gebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Art. 4. 
Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet sich, eine Fortführung der 
Bahn von Greiz ab in anderer Richtung, als der über Weida nach Saalfeld, 
sowie überhaupt den Anschluß anderer Eisenbahnen an die Greiz-Brunner Eisen- 
bahn auf Fürstlich Reußischem Landesgebiete nur im Einverständnisse mit der 
Königlich Sächsischen Regierung zu gestatten. 
Art. 5. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der fraglichen Bahn jeder Regierung 
innerhalb ihres Staatsgebietes vorbehalten. 
a hiernach die Gompetenz zur Untersuchung und Bestrafung aller die 
Bahnanlage und den Transport auf derselben betreffenden Polizei= und Erimi- 
nalvergehen den Behörden des Staates zusteht, in drssen Gebiet solche Vergehen 
vorkommen, so wird von der Fürstlich Reußischen Regierung die Vollstreckung 
der von Königlich Sächsischen Behörden gesprochenen diesfallsigen Straferkennt- 
nisse sowohl gegen die Eisenbahngesellschaft als gegen im Fürstenthume Reuß 
älterer Linie wohnhafte Personen, ebenso von der Königlich Sächsischen Regie- 
rung die Vollstreckung der von Fürstlich Reußischen Behörden gefällten betreffeu- 
den Straferkenntnisse gegen die im Königreiche Sachsen wohnhaften Personen, 
zugesichert. 
Die Eisenbahngesellschaft ist wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus 
Anlaß der Cisenbahnanlage oder des Betriebes derselben innerhalb des König- 
lich Sächsischen Landesgebietes gegen sie erhoben werden, der Königlich Sächsi- 
schen Gerichtsbarkeit und den Königlich Sächsischen Gesetzen unterworfen. 
Art. 6. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird zur Handhabung des Ihr über 
das Unternehmen innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes zustehenden 
Hoheits- und Aufsichtsrechts einen beständigen Commissar bestellen, welcher die 
Beziehungen der Königlich Sächsischen Regierung zur Eisenbahngesellschaft und 
zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht 
zum direrten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der competenten Behör-
	        
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