Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß alterer Linle.
M. 1.
(Ausgegeben den 283. Januar 1865.)
1. Verordnung,
die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1862
betreffend.
In dem Gesetze vom 7. Mai 1862, die Verbesserung des Einkommens
der Vonssschullehrer belreffend, ist die Bestimmung des Zeilpunkis, von welchem
an dasselbe in Wirlsamleit zu treten habe, vorbehalten worden. Nachdem in.
mittelst die nothigen Vererörterungen angestellt, auch in verschiedenen Gemein-
den, unter Leitung Fürstlichen Gonsisteriums, die entsprechenden Ginrichtungen
bereito getroffen worden, wird mit Hochster Genehmigung Folgendes verordnet:
l.
Mai 1862 tritt mit dem 1. Jannar 1865 allgemein
Das Gesetz vom 7.
in Wirlsamkeit.
Wo dies nicht bereits geschehen, hat jede Schulgemeinde alsbald eine
Schulkasse zu bilden, einen Schulgeldeinnehmer zu wählen und dafür Sorge zu
tragen, das dem Lehrer die zeither bezogene, beziehentlich die nach Masgabe
des Gesebes erhoͤhte Baarbesoldung am Schlusse jeden Vierteljabres in un-
zertrennter Summe aus der Kasse gezahlt werde. Wo die Schulgelder hierzu
nicht ausreichen, ist das Fehlende rechtzeilig zu beschaffen.
2.
Die bisher aus der allgemeinen Landebschulkasse geleisteten ständigen oder
persönlichen Zuschusse werden fortgewährt, sofern und soweit das damalige Ein-
1