Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß alterer Linle. 
M. 1. 
(Ausgegeben den 283. Januar 1865.) 
1. Verordnung, 
die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1862 
betreffend. 
In dem Gesetze vom 7. Mai 1862, die Verbesserung des Einkommens 
der Vonssschullehrer belreffend, ist die Bestimmung des Zeilpunkis, von welchem 
an dasselbe in Wirlsamleit zu treten habe, vorbehalten worden. Nachdem in. 
mittelst die nothigen Vererörterungen angestellt, auch in verschiedenen Gemein- 
den, unter Leitung Fürstlichen Gonsisteriums, die entsprechenden Ginrichtungen 
bereito getroffen worden, wird mit Hochster Genehmigung Folgendes verordnet: 
l. 
Mai 1862 tritt mit dem 1. Jannar 1865 allgemein 
Das Gesetz vom 7. 
in Wirlsamkeit. 
Wo dies nicht bereits geschehen, hat jede Schulgemeinde alsbald eine 
Schulkasse zu bilden, einen Schulgeldeinnehmer zu wählen und dafür Sorge zu 
tragen, das dem Lehrer die zeither bezogene, beziehentlich die nach Masgabe 
des Gesebes erhoͤhte Baarbesoldung am Schlusse jeden Vierteljabres in un- 
zertrennter Summe aus der Kasse gezahlt werde. Wo die Schulgelder hierzu 
nicht ausreichen, ist das Fehlende rechtzeilig zu beschaffen. 
2. 
Die bisher aus der allgemeinen Landebschulkasse geleisteten ständigen oder 
persönlichen Zuschusse werden fortgewährt, sofern und soweit das damalige Ein- 
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