Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Beistand des frühern Seelsorgers soll den Kranken, welche solchen begehren, 
nicht versagt sein. 
8. 10. 
Die Krankenhauskasse wird von einem hierzu besonders angestellten Kaf- 
#z ¶ waltet; derselbe hal eine Dienstkaution von Dreihunderi Thalern zu 
estellen. 
Die Rechnung ist mit dem jedesmaligen Schlusse des Kalenderjahres 
abzuschließen und Fürstlicher Landesregierung zur Prüfung und Instification 
vorzulegen. Ueber die Art der. Rechnungsführung und über die speriellen 
Obliegenheiten des Kassirers enthält die Instruction die erforderlichen Be- 
stimmungen. 
Ueberdiete ist er verbunden, der Direktion auf Erfordern den im §. 7 
bezeichneten Beistand zu leisten. 
S. 11. 
In die Pflege der Kranken und in die Leitung und Besorgung des 
Hauswesens theilen sich die hierzu berufenen Diakonissinnen. Das nöthige 
Hilfspersonal ist ihnen untergeben. 
Eln Hau#zmann — Portier — ist verpflichtet, alle häuslichen Arbeiten, 
die von weiblichen Händen nicht verrichtet zu werden pflegen, nach Anordnung 
der Aerzte und der Dlakonlssinnen zu besorgen und den Ein= und Ausgang 
zu und aus dem Krankenhause sowohl ##chschuch der Reconvalescenten als 
der Zutrittspersonen nach Maßgabe der Hausordnung zu überwachen. 
S. 12. 
Es blelbt vorbehalten, das gegenwärtig im Landkrankenhause angestellte 
Beamten= mnd Hienstpersonal zu vermehren und zu vermindern, sobald das 
Eine vder das Andere zweckmäßig oder nothwendig erscheint. Eintretenden 
Falles werden Wir die erforderliche Verfügung treffen. 
S. 13. 
Firstliche Landesregieruug ist die Dienstbebörde des Beamten- und Dienst- 
persanals des Landkraukenhauses; der Gerichlestand der Betheiligten und die 
Verhälmmisse der Dig/konissinnen zu der betreffenden Bildungsanstalt werden 
hierdurch nicht alterirt.
	        
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