Gesetzsammlung
des Furstenthums Reuß älterer Linie.
M. 11.
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(Ausgegeben den 4. Juli 1865.)
23. Bekanntmachung,
die über das Heimathsrecht der freien Stadt Hamburg anher er-
gangenen weiteren Mittheilungen
betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. März 1854 (Stück
13 der Gesetzsammlung 1854) und auf Grund des Seiten des Senats der
freien Stadt Hamburg anher mitgetheilten, — am 1. Februar d. J. in Kraft
getretenen — Gesetzes in Betracht der dortigen Staatsangehörigkeit wird hier-
mit Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:
1) Erworben wird das Heimatbsrecht:
a) durch Geburt, b. durch Legilimation (durch nachfolgende Ehe
oder auf Antrag des heimathsberechtigten Vaters durch Senatsre-
seript), c. durch Adoption, wenn dieselbe unter gerichtlicher Con-
firmatlon abgeschlossen und vorher auf Anfrage des für letztere com-
petenten Gerichts vom Senat das Heimathsrecht zugesichert worden
ist, d. durch — mit Einwilligung der zuständigen Hamburgischen
Behörde erfolgende Verheirathung eines nicht beinathserechtig
ten Frauenzimmert mit einem Heimathsberechtigten, c. du
ahme. Ohne besondere Aufnahme wird die
erlangt durch eine feste nicht auf Zeit beschränkte Anstellung im Dienste
des Staats, der Gemeinde oder einer vom Staate anerkannten reli-
giosen Genosscnsha ft, sosern in den beiden letzteren Fällen die An-
stellung von Seiten des Staats bestäligt worden ist, 1. für minder.
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