Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Gesetzsammlung 
des Furstenthums Reuß älterer Linie. 
M. 11. 
— 
(Ausgegeben den 4. Juli 1865.) 
  
23. Bekanntmachung, 
die über das Heimathsrecht der freien Stadt Hamburg anher er- 
gangenen weiteren Mittheilungen 
betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. März 1854 (Stück 
13 der Gesetzsammlung 1854) und auf Grund des Seiten des Senats der 
freien Stadt Hamburg anher mitgetheilten, — am 1. Februar d. J. in Kraft 
getretenen — Gesetzes in Betracht der dortigen Staatsangehörigkeit wird hier- 
mit Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1) Erworben wird das Heimatbsrecht: 
a) durch Geburt, b. durch Legilimation (durch nachfolgende Ehe 
oder auf Antrag des heimathsberechtigten Vaters durch Senatsre- 
seript), c. durch Adoption, wenn dieselbe unter gerichtlicher Con- 
firmatlon abgeschlossen und vorher auf Anfrage des für letztere com- 
petenten Gerichts vom Senat das Heimathsrecht zugesichert worden 
ist, d. durch — mit Einwilligung der zuständigen Hamburgischen 
Behörde erfolgende Verheirathung eines nicht beinathserechtig 
ten Frauenzimmert mit einem Heimathsberechtigten, c. du 
ahme. Ohne besondere Aufnahme wird die 
erlangt durch eine feste nicht auf Zeit beschränkte Anstellung im Dienste 
des Staats, der Gemeinde oder einer vom Staate anerkannten reli- 
giosen Genosscnsha ft, sosern in den beiden letzteren Fällen die An- 
stellung von Seiten des Staats bestäligt worden ist, 1. für minder. 
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