Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

irgend welcher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Privilegien und Frei- 
beiten genießen, welche, sei es den Dschunken und eigenen Fahrzeugen von 
Siam, sei es den Schiffen der meistbegunstigten Natien jetzt elngeräumt sind 
oder künftig. irnre werden möchten. 
Art. 
r Zoll auf Waaren, welche in nn die einem der contrahirenden 
bonsicdr Stnaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll 
drei Procent vom Werthe nicht übersteigen. Derjelbe soll nach Wahl des Im- 
porteuro entweder in naturn oder in Geld bezahlt werden können. Wenn 
der Importeur sich mit dem Siamesischen Jollbeamten über den Werth einer 
bestimmten eingeführten Waare nicht einigen kann, so soll eine Berufung an 
den Gonfular-Beamten und die zuständige Siamesische Vehörde slattfinden, 
welche, nachdem sie erforderlichen Falles jeder einen oder zwei Kaufleute als 
beiräthige Sachverständige zugezogen haben, die Sache der Gerechligkeit gemäß 
entscheiden sollen. 
Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolles von drei Prorent seam 
die Waare, frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung en gros oder 
ldletail verkauft werden. Sollten Waaren gelandet aber nicht vverkauft * 
dann wieder zum Exporte verschifft werden, so ist der gesammte darauf bezahlte 
Zoll zurückzuzahlen. Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauften badungen 
erhoben werden. Auf die einmal eingeführten Waaren aber sollen keine wei- 
teren Zölle, Stener oder Auflagen gelegt oder von ihnen erhoben werden, so- 
bald dieselben in die Hände Siamesischer Verkäufer übergegangen sind. 
Art. 20. 
Der von Siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Veschiffung zu zah- 
lende Joll soll nach dem gegeuwärtigen Vertrage beigefügten Tarife erhoben 
werden. Jeder nach diesem Tarife einem Ausfuhrgoll unterliegende Ariikel jen 
im ganzen Koͤnigreiche S Siam von allen Durchgaugs- oder sonstigen Abgaben 
frei sein und ebenso sollen alle diejenigen Siamesischen Erzeugnisse, welche be- 
reito einer Durchgangs= oder sonstiger Bestenerung unterlegen haben, vor oder 
bei der Verschiffung überall nicht wenge, weder nach Maaßgabe des angeschlos- 
senen Tariss, noch in irgend sonstiger Weise bestenert werden dürfen. 
Art. 21. 
Gegen Zahlung der obengenannten Zölle, welche känftig nicht erhöht wer-
	        
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