Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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den dürfen, soll es den Unterthanen der Deutschen contrahirenden Staaten frei 
steben, von Deutschen und fremden Offfen, in das Rbnigreich Siam einzuführen 
und klenfe, wohin sie wollen, auszuühren alle und jede Wagre, wolche nicht 
am Tage der Unterzeichnung des sencuwärtigen Vertrags der Gegenstand eines 
foͤrmlichen Verbots oder eines besonderen Monopols ist. Indessen behält die 
Siamesische Regierung sich das Recht vor, die Ausfuhr ven Neis zu verbicten, 
wenn ihrer Meinung nach Grund vorliegt, einen Mangel im Lande zu be- 
fürchten. Doch soll ein solches Verbot, welches einen Monat, bevor es in 
Kraft tritt, zu publiciren ist, auf die Erfüllung von Gontracten, welche in gu- 
tem Glauben vor der Publikation desselben abgeschlossen sind, keinen Einfluß 
üben, und sollen Deutsche Kaufleute die Siamesischen Behörden von jedem 
Contracte in Kenntniß setzen, den sie ver dem Verbote abgeschlossen haben. 
Auch sell es erlaubt sein, daß Schiffe, welche zur Zeit der Ankündigung des 
Auesuhwertoteo berelts in Siam angekommen, oder welche von Ehina oder 
Singapere aus nach Siam unterwegs sind, und die dortigen Häfen eher ver- 
lassen baben, als das Ansfuhrverbot daselbst bekannt sein kennte, mit Reis 
behusé Auofuhr desselben beladen werden. Sollle die Siamesische Regierung 
demnächst den Zoll auf irgend welche, in Siamesischen oder anderen Schiffen 
ein= oder ausgeführte Waare bexabseten, so sollen die Vortheile solcher Her- 
absehung sofort auch den gleichen Erzengnissen zu Gute kommen, welche in 
Schiffen der Deutschen contrahirenden Staaten ein= oder ausgeführt werden. 
Art. 22. 
Die Gonsular Beamten der contrahirenden Staaten haben darauf zu sehen, 
ras die Deutschen Kauflente und Schiffer sich den Vorschriften gemäß verhal- 
welche dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt sind, und die Siamesischen 
Behörden sollen sie zu diesem Ende unterstüden. Alle durch Uebertretungen 
des gegenmwärtigen Vertrags verwirkten Geldstrafen sollen der Siamesischen 
Regierung zufallen. 
Art. 23 
Den contrahirenden Deutschen Staaten und ihren Unterthanen, wird die 
freie und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zugestanden, welche der 
Regierung, den Bürgern oder Unterthanen irgend einer anderen Nation Sei- 
tens der Siamesischen Regierung bioher bewilligt worden sind oder noch be- 
willigt werden möchten.
	        
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