Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß alterer Linie.
W. 9P.
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(Ausgegeben den 4. December 1366.)
30. Höchste Verordnung,
die Wahl eines Abgeordneten zur Nationalvertretung
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als 33, underib Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrichs des IJwei und Zwanzigsten älterer
Linie sonveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herru von Plauen 2c.
und Landesregentin,
sügen hiermit zu wissen:
In Folge des Beitritts des Fürstenthums zum nordtentschen Bündnisse hat
sich dasselbe an der Einberufung eines Parlaments zu betheiligen, sobalt solche
von der Königlich Preußischen Regierung erfolgt.
Da die Wahl des Abgeerdueten zum Parlament auf Grund des in Nr.
18 des Amts= und Verordnungoblattee für das Jahr 1849 bekannt gemachten
Reichswahlgesetzen vom 12. April desselben Jahres vorzunehmen ist, so haben
Wir dasselbe nachstehends unter A anderweit zum Abdrucke bringen lassen und
verordnen unter Verweisung darauf und im Anschlusse daran:
S. 1.
In jedem Orte ist, in den Städten durch die Stadträthe, in den Ort-
schaften des platten Landes durch die Ortsrichter, eine Wählerliste, d. h. ein
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