Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß alterer Linie. 
W. 9P. 
–— 
(Ausgegeben den 4. December 1366.) 
  
30. Höchste Verordnung, 
die Wahl eines Abgeordneten zur Nationalvertretung 
betreffend. 
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß 
älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als 33, underib Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrichs des IJwei und Zwanzigsten älterer 
Linie sonveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herru von Plauen 2c. 
und Landesregentin, 
sügen hiermit zu wissen: 
In Folge des Beitritts des Fürstenthums zum nordtentschen Bündnisse hat 
sich dasselbe an der Einberufung eines Parlaments zu betheiligen, sobalt solche 
von der Königlich Preußischen Regierung erfolgt. 
Da die Wahl des Abgeerdueten zum Parlament auf Grund des in Nr. 
18 des Amts= und Verordnungoblattee für das Jahr 1849 bekannt gemachten 
Reichswahlgesetzen vom 12. April desselben Jahres vorzunehmen ist, so haben 
Wir dasselbe nachstehends unter A anderweit zum Abdrucke bringen lassen und 
verordnen unter Verweisung darauf und im Anschlusse daran: 
S. 1. 
In jedem Orte ist, in den Städten durch die Stadträthe, in den Ort- 
schaften des platten Landes durch die Ortsrichter, eine Wählerliste, d. h. ein 
18
	        
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