Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

A. 
Gebührentaxe 
für die Behufs Erhaltung der Uebereinstimmung von Charten, 
Grundbüchern und Katastern mit der Wirklichkeit nothwendigen 
technischen Arbeiten. 
I. Erhalimug der durch die Landesvermessung sesigestellten Greuzen und deren Bezeichnung. 
* Instruction für die JFeldgeschwornen vem 30. März 1858, K. 7, 
ul. 2 
a) Für Giederherstellung eines unkenntlich gewordenen Grenzpunktes mit 
einsacher Controle 
10 —15 Sgr. 
Können mit Hülfe einer einzigen Gonstructionslinie mehrere 
Punkte bergestellt werden, se sind für den zweiten und jeden folgen- 
den Punkt zu berechnen 
7½ — 10 Sgr. 
b) Jür jede nothwendige oder brantragte weitere Gontrole eines wiederbe- 
stimmten Punktes 
5 Sgr. 
) Für auf deßfallsigen Antrag vorgenommene Prüfung der Richtigkeit 
eines angeblich unrichtin Tisng. Gnzzeiche ns 
u. Ausaahme und Nachtwaogung neuentstandeuer Grenzen. 
(Ag. Justruction für die Feldgeschwernen vom 30. März 1808, S. 7, ol. 3.) 
Mn) Für Verlagung und Aufnahme einer neuentstandenen Eigenthumsgrenze 
pro Punkt 
10 — 15 Sgr. 
z.
	        
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