Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

Gesetzsammlung 
des Furstenthums Reuß älterer Linie. 
„W. 6. 
(Ausgegeben den 26. Mai 1866.) 
  
19. Bekanntmachung, 
die nach Punkt 2 des Schlußprotokolls zu der Uebereinkunft we- 
gen Besteuerung des Mbenzuckers vom 21. Angust 1861 verein- 
barten, vom 21. September d. J. ab zu gewährenden Beträge 
der Steuervergütung für ausgefüürten Rübenzucker 
betreffend. 
Unter Hezugnahme auf die §§. 1 und 2. des Gesetzes wegen Vergu- 
tung der Stener für ausgeführten Rübenzucker #. vom 21. August 
1861 (ef. XI an der Gesetzsammlung v. 1861) und auf Grund getroffener 
Vereinbarungen der Zollvereins-Regicrungen wird im Anschlusse au die Regie- 
rungsbekanntmachung vom 27. August 1861 (ef. Nr. XII (31] der Gesetz- 
sammlung v. Jah hre 1861) folgendes andurch angeordnet und zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht 
1) Die der Rilbenzicker Eteuer entsprechende Vergütung für die in S. 1 
des Gesetzes vom 21. August 1861 genannten Erzeugnisse der Zucker. 
fabrikation wird vom 1. Seplbr. 1866 ab bis auf Weiteres mit 
folgenden Beträgen gewährt: 
für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 26 Sgr., für Vrot-, Hut= und Kan- 
dis-Zucker, sowie für gestenen (gemahlenen) rot. und Hut--Zucker mit 3 Thlr. 
15 -5 für den Zenine 
2) Bei der abserianng des mit dem Anspruch auf Stenervergütung aus- 
gehenden Rübenzuckers kann das Nettogewicht durch Abrechnung eines 
Tarasatzes von dem Bruttogewichte festgestellt werden. Dieser 
Tarasatz beträgt bis auf Weiteres vom Zentner Bruttogewicht
	        
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