Gesetzsammlung
des Furstenthums Reuß älterer Linie.
„W. 6.
(Ausgegeben den 26. Mai 1866.)
19. Bekanntmachung,
die nach Punkt 2 des Schlußprotokolls zu der Uebereinkunft we-
gen Besteuerung des Mbenzuckers vom 21. Angust 1861 verein-
barten, vom 21. September d. J. ab zu gewährenden Beträge
der Steuervergütung für ausgefüürten Rübenzucker
betreffend.
Unter Hezugnahme auf die §§. 1 und 2. des Gesetzes wegen Vergu-
tung der Stener für ausgeführten Rübenzucker #. vom 21. August
1861 (ef. XI an der Gesetzsammlung v. 1861) und auf Grund getroffener
Vereinbarungen der Zollvereins-Regicrungen wird im Anschlusse au die Regie-
rungsbekanntmachung vom 27. August 1861 (ef. Nr. XII (31] der Gesetz-
sammlung v. Jah hre 1861) folgendes andurch angeordnet und zur öffentlichen
Kenntniß gebracht
1) Die der Rilbenzicker Eteuer entsprechende Vergütung für die in S. 1
des Gesetzes vom 21. August 1861 genannten Erzeugnisse der Zucker.
fabrikation wird vom 1. Seplbr. 1866 ab bis auf Weiteres mit
folgenden Beträgen gewährt:
für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 26 Sgr., für Vrot-, Hut= und Kan-
dis-Zucker, sowie für gestenen (gemahlenen) rot. und Hut--Zucker mit 3 Thlr.
15 -5 für den Zenine
2) Bei der abserianng des mit dem Anspruch auf Stenervergütung aus-
gehenden Rübenzuckers kann das Nettogewicht durch Abrechnung eines
Tarasatzes von dem Bruttogewichte festgestellt werden. Dieser
Tarasatz beträgt bis auf Weiteres vom Zentner Bruttogewicht