— 88 —
Stück aufnehmen kann und daselbst so tge gelassen, bis seine Entlassung von
der Obrigkeit nachgegeben wird. Die tälle können von Brettern leicht er-
richtet werden, müssen in angemessener esencn von einander liegen und mit
den erforderlichen Viehwärkern abgesperrt werden.
S. 9.
Außer den inficirten Ställen und Onuarantainc-Ställen sind auch die be-
treffenden Gehöfte einer Sperrung zu unterwerfen. Sie gilt für Menschen,
Vieh und Sachen. Ausgenommen bleiben blos die mit Tilgung der Seuche
beschäftiglen Personen, sowie Geistliche, Aerzte und Hebammen, wenn deren
Anwesenheit auf dem Gehöfte nothwendig wird, doch müssen auch diese, sobald
sie das letztere verlassen haben, sich einer Deoinficirung unterziehen.
Personen, welche aus Seuchenorten kommen, und von denen bekannt oder
anzunehmen ist, daß sie daselbst mit Thieren in Berührung cekommen si sind,
dürfen, bevor sie sich unter ortspolizeilicher Aussicht auoreichend Gereinigt haben,
mit Rindvieh, Schafen, oder Ziegen nicht in Berührung lreten, und nicht zu
Stand- oder Verwahrungoorten solcher Thiere zugelassen werden. Von die-
sem Verbote werden jedoch diejenigen nicht getroffen, welche durch ein Zeug-
niß des bestellten Aussehers nachweisen, daß sie mit dem Seuchekranken Viehe
in keine Verührung gekommen sind.
8. 10.
Die Sperre geschieht durch zuverlässige Wächter, welche selbst in gar
keinen Fe un- mit den abgesperrten Lokalien und ihrem Inhalte treten dürfen.
irgend gegebenen Bedürfnissen ist zur Sicherung der Sperre mili-
wiirice Beistand bei Fürstlicher Landesregierung zu requiriren.
Alle den gesperrten Eingesessenen, Wärtern . zu reichenden Nahrungs-
mittel, Viehfutter, Kleidungsstücke 2c. müssen in einer Entsernung von min-
destens 100 Schritten von den abgesperrten Lokalien von den Wachtern nie-
dergelcgt und nach Entfernung derselben von den Abgesperrten abgeholt
werd
Auch die umliegenden Ortschaften müssen sich durch auszustellende Wachen
gegen den verbotenen Eingang von Vieh-Gift.fangenden Sachen und Menschen
schüen