Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
„W. 1.
(Ausgegeben den 26. Jannar 1867.)
1. Bekanntmachung,
den Beitritt des Kantons Graubündten zu der zwischen der Kö-
niglich Preußischen Regierung und dem Schweizerischen Bundes-
rathe getroffenen Vereinbarung wegen gegenseitiger Befreiung der
Handelsreisenden von der Gewerbesteuer 2c.
beireffend.
Anher gelangter Mittheilung zufolge hat die Regierung des Gantous
Graubündten unterm 6. November d. J. ihren Beitritt zu der von der
Königlich Preußischen Regierung mit dem Schweizerischen Bundesrathe wegen
gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden ven der Gewerbesteuer abgeschlos-
senen Uebereinkunft erklärt.
Solches wird mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kem#s ur-
bracht, daß die in der Bekanntmachung vom 27. Februar 1862 (s. Nr.
der Gesesammlung vom Jahr 1862) enthaltenen Bestimmungen über da 95.
tritt des Fürstenthume Reuß ält. V. zu dieser Vereinbarung nunmehr auch auf
das Verhältniß des hiesigen Staats gegenüber dem Canten Granbündten An-
wendung finden.
Greiz, am 24. December 1866.
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das.
M. Kunze i. V.
Deltm. Kurz.