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Artikel 29.
ie Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und
an 8 und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichslages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Verufes gethauen Urerm-
gen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versamm-
gar zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Neichstages kann kein Miltglied desselben während
der Situngs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter-
suchung gezogen oder verhaftel werden, außer wenn es bei Ausübung der That
oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaflung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mit-
glied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungs-
Periode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder
Entschädigung beziehen.
VI.
Zoll= und Handelswesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Zoll- und Handes-Gebiet, umgeben von gemeinschaft-
licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung
in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenslände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaales befindlich
sind, können in jeden anderen Bundesslaat eingeführt und dürfen in lehterem
einer Abgabe nur insoweit umterworsen werden, als daselbst gleichartige inlän-
dische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.