Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 105 — 
Artikel 34. 
Die Hausestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck ent- 
sprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen 
außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe 
beantragen. 
Artikel 35. 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll- 
wesen, über die Besteuerung ges Verbrauches von einheimischem Zucker, Vrannt- 
wein, Salz, Bier und Taback, sowie über die Maßregeln, welche in den Zoll- 
ausschlüssen zur Sicherung der Vemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind. 
Artikel 36. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.) 
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb 
seines Gebiete überlassen 
Das Bundes- Prustem überwacht die Einhaltung des geseblichen Ver- 
sahrens * Bundesbeamte, welche es den Zoll= oder Steuer-Aemtern und den 
Direktiv. Behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Joll= und Steuerwesen, beiordnet. 
Artikel 37. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angemom- 
menen unter die Bestimmung des Art. 35. fallendn, (Grstlichen An- 
ordnungen einschließlich der Handels= und Schifffahrts-Verträge 
über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen gon (Ar. 
35.) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen 
über Mängel, welche bei der Ausführung der oemriusch Piligen Ge- 
sebgebung (Art. 35.) hervortreten; 
über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorhelegte schteflige 
Feststellung der in die Bundedlasse fließenden Abgaben (Art. 39.). 
Jeder über die Gegenslände zu 1. bis 3, von einem HKu##chiante ober 
über die Gegenstände zu 3. von einem ciernirbanen Beamten bei dem Bun- 
dcorathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschastlichen Beschlußnahme. Im 
Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 
1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthal- 
2 
— — 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.