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Artikel 34.
Die Hausestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck ent-
sprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen
außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe
beantragen.
Artikel 35.
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll-
wesen, über die Besteuerung ges Verbrauches von einheimischem Zucker, Vrannt-
wein, Salz, Bier und Taback, sowie über die Maßregeln, welche in den Zoll-
ausschlüssen zur Sicherung der Vemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.)
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb
seines Gebiete überlassen
Das Bundes- Prustem überwacht die Einhaltung des geseblichen Ver-
sahrens * Bundesbeamte, welche es den Zoll= oder Steuer-Aemtern und den
Direktiv. Behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Joll= und Steuerwesen, beiordnet.
Artikel 37.
Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angemom-
menen unter die Bestimmung des Art. 35. fallendn, (Grstlichen An-
ordnungen einschließlich der Handels= und Schifffahrts-Verträge
über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen gon (Ar.
35.) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen
über Mängel, welche bei der Ausführung der oemriusch Piligen Ge-
sebgebung (Art. 35.) hervortreten;
über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorhelegte schteflige
Feststellung der in die Bundedlasse fließenden Abgaben (Art. 39.).
Jeder über die Gegenslände zu 1. bis 3, von einem HKu##chiante ober
über die Gegenstände zu 3. von einem ciernirbanen Beamten bei dem Bun-
dcorathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschastlichen Beschlußnahme. Im
Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu
1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthal-
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