Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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tung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen 
Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Artikel 6. dieser 
Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. 
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35. bezeichneten Verbrauchs-Ab- 
haben fließt in die Bundeskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der besanmmten von den Zöllen und Verbrauchs- 
Abgaben — Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen ##altungs-Vorschriflen beruhen- 
den Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen:; 
2) der Cchebung, und Verwaltungs-Kosten und zwa 
a) bei den Zöllen und der Steuer von muänduschen Zucker, soweit 
diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des 
deutschen Zoll- und Handels-Vereins der Gemeinschaft ausge- 
rechnet werden konnten; 
5)) bei der Steuer von inländisckem Salze — sobald solche, sowie 
ein Zoll von ausländischem Salze unter gluffebmg des Salz- 
monopols eingeführt sein wird — mit dem Betrage der auf 
Salzwerken erwachsenden Erhebungs= und Anssichtskosten; 
D) bei den übrigen Stenern mit funfzehn Prozent der Gesammt- 
Einnahme. 
Die außerhalb ur gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen 
zu den Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines Aversums bei. 
Artikel 39. 
Die von den. Erhebungs-ehörden der Bundesstaalen nach Ablauf eines 
jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Gxtrakte und die nach dem Jahres- 
und Bücherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Vier- 
teljahres beziehungsweise während des Rechmungsjahres fällig gewordenen (ein- 
nahmen, an Zollen und Verbrauchs-Abgaben- werden von den Direktiv-Behörden 
der Bundesslaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusam- 
mengestellt und diese an den ? nt deo Bundebrathes für das Rechnungs- 
wesen eingesandt. 
Der Febtere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monalen 
den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundegkasse schuldigen Betrag vor- 
läufig sest und setzt von dieser Beststelluug den Bundesrath und die Bundes- 
staaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schliehliche Feststellung jener Be- 
träge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.
	        
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