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Neb verwalten und zu diesem Behuf auch die neuherzustellenden Bahnen nach
einheitlichen Normen anlegen und auorüsten zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demnächst in thunlichster Veschlemigung übereinstimmende Be-
triebs-Einrichtungen getroffen, insbesondero gleiche Bahn-Polizei-Reglements ein-
eführt werden. Der VBund hat dafür Erge zu tragen, daß die Eisenbahn-
Vomalemn en die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten,
wie das Verkehrö. Bedürfniß es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden
Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personen-
züge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeil, desgleichen die zur Bewältigung des
Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im
Personen= und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transport-
mittel von einer Vahn auf die andere, gegen die übliche Vergülung einzurichten.
Artikel 45.
Dem Bunde sieht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird
nmenh dabin wirken
baldigst ars den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes überein-
st Betriebs-Reglement eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsehung der Tarife er-
zielt, insbesondere daß bei größeren Entfernungen für den Transport
von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düng-
ung##nitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Bedürfniß der
Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und
zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfenmig-Tarif eingeführt werde.
Artikel 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung
der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichlet, für den Trans-
port, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrächten und Kartoffeln, zeitweise
einen dem Bedürsniß entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag
des betreffenden Bundesralhs-. Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spczial-