3. Neglement
zur höchsten Verordnung vom 1. Dezember 1866.
Bezüglich der für das hiesige Fürsteutbum demnächst vorzunehmenden Wahl
eines Abgeordneten zum Reichstage des Nordbeutschen Bundes werden ein Au-
schluß an die Höchste Verordnung vom 1. Dezember v. J. (S. 115 ff. der
Geseb-S. von 1866) folgende nähere zezienih getroffen.
8. 1.
In den Städten haben die Stadträthe, in den Wahlbezirken des platten
Vandes die Fürstlichen Instizbehörden einen Stellvertreter des Wahldirektors für
Verhinderungofälle des Lebteren zu ernennen.
§. 2.
Mil der Bekanmmachung des Wahltags (F. 3. der Verordn.), welchr
mindestens 3 Tage vor dem Termine durch das Amts= und Verordnungoblatt
erfolgt, werden zugleich die Namen der Wahldirektoren und deren Stellvertreter
veröffentlicht werden. Die Gemeindebehörden resp. Ortörichter haben für Be-
kanntmachung des Wahldirektors und Stellvertreters ihreo Bezirks, sowie des
zur Vornahme der Wahlhandlung bestimmten Locals (§F. 7. der Verordn.) in
ortsüblicher Weise Sorge zu tragen.
5. 3.
Der Wahldirektor ernenm aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirko
einen Protokollführer und 3 bis 6 Beisicher und ladet dieselben mindestens 2
Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung
des Wahlvorstandes zu erscheinen.
Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staats= oder Gemeindeamt be-
lleiden (§. 13. des Reichswahlgesetzes).
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