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Aus den Posl-Ueberschüssen, welche in den einzelnen Post-Bezirken während
der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher
Jahres-Ueberschuh berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk
an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach her-
ausstellenden Post-Ueberschüsse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus
den im Bunde aufkommenden Post= Ueberschüssen während der nächsten acht
Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre
sonstigen Beiträge 2 Bundeszwecken zu Gute gerechne
Nach Ablanf der acht Jahre hört jene Wdn auf, und fließen die
Post-Ueberschüsse in lonnbeie Aufrechnung nach dem in Art. 49. enthaltenen
Grundsaßz der Bundeskasse zu
Von der während vos Lorgedachun acht Jahre für die Hansestädte sich
herausstellenden Quote des Post-Ueberschusses wird alljährlich vorweg die Hälste
dem Bundes-Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwece, daraus zunächst
die Koslen für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten
zu bestreiten.
IX.
Marinc und Schifffahrt.
Artikel 53.
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preu#sischem Ober-
befehl. Die Organisation und Zusammensetung derselben liegt Seiner Majestät
dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine
erneunt zund für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu
nehmen
d Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Bundeskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu-
n“ie Anstalten erforderliche Auswand wird aus der Bundeskasse
bestrit
gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des
Maschinen-Personals und der Schiffs-Handwerker ist vom Dienste im Landheere
*ç§*½ dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersabbedarfo findet nach Maßgabe der vorhandenen
seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von jedem Staate gestellte
Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
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