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In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Kanbetkansult nicht
errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver-
tretenen Bundesstaaten die Funktionen einco Landessonfuls aus. Die sämmt-
lichen bestehenden Landeskonsnlate werden aufgehoben, sobald die Organisation
der Bundeskonsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelin-
teressen aller Bundesslaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem
Bundeorathe anerkannt wird.
XI.
Bundeskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
E nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammien Kriegswesens des Bundes sind
von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß
weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen
Urundsäßlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura
nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Aus-
gleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung
festustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel
vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden
eere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier
Jahre in der Reserve — und die folgenden 5 Lebensjahre der Laudwehr an.
In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölffährige
Gesammtdienstzeit gesetlich war, findet die allmälige Herabsehung der Ver-
bflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereit-
chaft des Bundesheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen
Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwchr.
männer gelten.