Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage 
dieser Verfassung gesetzlich seststehende Organisation des Bundesheeres zu 
Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Srieden unter dem Befehle Sr. Majestät des Königs 
von Preußen als Bundesfeldherrn sleht. 
Die Regimenter rc. führen sorlaufende Nummern durch die ganze Bun- 
des= Armee. JFür die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der 
Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn 
bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden #c.) zu bestimmen. 
Der Vunde#feldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu 
tragen, daß innerhalb des Bundrsheeres alle Truppentheile vollzählig und 
kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und For- 
walien, in Vewassuung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaf- 
, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. 
wEmr diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch In- 
spektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und 
die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Bundesfeldherr bestimunt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
theilung der Kontingente der Bundes-Armee, sowie die Organisation der 
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Vundesgebietes die Garmisonen 
zu bestimmen, sowie die kriegobereite Aufstellung eines jeden Theils der Bun- 
des-Armee anzuordnen. 
Behuss Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundes- 
heeres siud die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische 
Armee den Kommandeuren der übrigen Bundes-Kontingente, durch den Art. 8 
Nr. 1 bezeichncten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nach- 
achtung in geeigneter Weise mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpslichtet, den Befehlen des Vundesfeldherrn 
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf- 
zunehmen.
	        
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