Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sei, die ohne bedeu- 
tenden Nachtheil für ihn nicht unterbrochen werden kann. 
Es bleibt vorbehalten, bestimmte Lehranstalten in der Weise auszuzeichnen, 
daß deren Zöglingen als solchen die fragliche Vergünstigung zuslehl. 
8) Schulamtskandidaten, welche durch Zeugniß bekunden, daß sie 
die zur Anstellung als Lehrer erforderliche Prüfung bestanden 
haben oder als solche angestellt sind, werden zwar der Militär- 
Ppflicht nicht enthoben, genügen derselben aber durch eine sechs- 
wöchige Uebung bei einem Infanterieregiment und treten dann 
zur Reserve über. 
c) Moralisch unfähig zum Eintritt in den Militärdienst sind die durch 
richterliches Erkenutniß zu Zuchthausstrafe Verurtheilten. 
1) Solche, denen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit 
entzogen worden ist, sind, falls sie beim Eintritt in das militärpflichtige 
Alter die Rehabilitation noch nicht erlangt haben, von einem Muste- 
rungstermin zum audern bis zum Wiedereintritt in den Genuß dieser 
Rechte wüchstele I 
Wenn jedoch der Pflichtige bio zu dem nach zweimaliger Zurück. 
stellung solhenden Musterungstermin noch nicht wieder in die bürger- 
lichen Ehrenrechle eingetreten ist, so ist derselbe 
falls von da ab innerhalb der nächsten zwei Jahre die Zeit, auf 
welche ihm die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt 
worden, abläuft, dessen sonstige Befähigung vorausgesebt, zur Arbei- 
terabtheilung auszuheben, 
entgegengesetzten Falles 
als moralisch unfähig zum Eintritte in den Militärdienst zu streichen. 
e) Der sogenannte einjährige freiwillige Mililärdienst, wie solcher im 
Königreiche Preußen besteht, wird zwar auch Unseren Unterthanen ge- 
stattet. Es kann darauf jedoch zur Zeit keine Rücksicht genommen 
werden, weil die desfallsigen Vestnungen vorerst noch vom Erfolge 
bezüglicher Organisationen abhängig sind 
8. 5. 
Diejenigen Militärpflichtigen oder deren Mngehörige, welche der Zurück- 
ftellung oder Befreiung der ersteren wegen eines der im vorigen F. lit. b,
	        
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