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wollen, wird dieses Geschäft nach deren Angabe durch Schreiber besorgk, welche
der hidicio t den zugezogenen Beisitzern (F. 3 des Reglements vom
19. Jar d. J.) zu wählen und zu dieser Funktion mittelst Handschlags an
Gtte#iant eeonbnro tt verpflichten hat.
S. 6.
Simmtich- Wahldirektoren haben nach Erledigung des Wahlgeschäfts
(F. 9 der a. Verord nung) die betreffenden Schriftstücke, nebst je einem Exem-
plare der Wählerliste und den Stimmzelteln an den von Unserer Landesregle-
rung zu ernennenden Wahlkommissar abzuliefern.
5. 7.
Die in Folge gegenwärtiger Verordnung vorzunehmenden Geschäfte gelten
als Offizialarbeit und begründen keinen Auspruch auf Vergütung. Doch sollen
die eiwa als Wahldirektoren ernannten Notare die tarmäßige Gebühr und Aus-
lösung erhalten und den zu Ausfüllung der Stimuzzettel verpflichteten Beisitzern
soll auf Verlangen durch die Wahldirektoren eine angemessene Vergütung aus
vLandesmitteln bewilligt werden.
8. 8.
Im Uebrigen und so weit im Vorstehenden nicht etwas Anderes angeord-
net worden ist, gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Dezember
1866 und des bezüglichen Reglements vom 19. Januar 1867.
Urkundlich haben wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
Negierungeinsiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 24. Juli 1867.
(L. S.) Heinrich U□II.
Dr. Herrmann.