8. 17.
Hat sich auf einen Candidaten die absolute Mehrheit der gũltigen Stim-
men nicht vereinigt, so ist die sernere Wahlhandlung innerhalb der nächsten
14 Tage anzuberaumen. Jür diese gelten sämmtliche vorstehend ertheilte Be.
stimmungen.
8. 18.
Hat sich auch bei dieser zweiten Wahl die absolute Mehrhrit der gültigen
Stimmen auf einen Candidaten nicht vereinigt, so ist die Vornahme einer
engern Wahl zu veranstalten.
Der Termin für diese darf ebenfalls nicht länger hinausgeschoben werden
ale höchstens 14 Tage nach Ermittelung des vorigen Wahlergebnisses.
F. 19.
Auf die engere Wahl kommen nur der cbeien Candidaten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben (§F. 14 des Wahlgesetzes vom 12. April
1849). Bei Stimmengleichheit entscheidel Leos, welches durch die Hand
des Wahlkommissärs gezogen wird. In der wegen Vornahme der engern Wahl
zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter
denen zu wählen ist, zu benennen und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
daß alle auf andere Candidaten fallende Stimmen ungiltig seien.
S. 20.
Im Uebrigen findet die engere Wahl auf denselben Grundlagen und nach
denselben Vorschriften Statt wie die erste.
KC. 21.
Die Wahlbezirke, Wahllokale, Wahldirektoren und Siellvertreter bleiben bei
der zweiten, rosp. drikten (engern) Wahl unverändert, sofern nicht eine Er-
setzung der Wahldirektoren und deren Vertreter oder eine Verlegung der Wahl-
lokale aus besonderen Gründen geboten erscheint.
Dergleichen Abäuderungen sind nach Vorschrift des S. 2 des Reglements
bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür die dort festgesetzte Frist eingehal-
ten — werden brau
Die VBescheinigung darüber, daß die Bekanntmachungen in ortsüblicher
Weise erfolgt sind, wird von den Ortevorständen den Wahldirektoren besonders
und noch vor dem Wahltermine überreicht.