Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 167 — 
. 
In Ausführung der Bestimmungen des Abschnitts 11 der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes, sowie der unter dem 4. respective zusätzlich den 
22. Febrnuar er. abgeichlossenen Convention zwischen Preußen und denjenigen 
Staaten, welche nach der Kriegs-Verfassung des vormaligen Deutschen Bundes 
die Reserve-Infanterie-Division zu stellen hatten. haben Seine Mazestät der 
König von Preußen einerseits und andererseits Seine Durchlaucht der Fürst 
von Reuß älterer Linie, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, Ihre Hoheiten die Herzöge von Sachsen-Meiningen, Sach- 
sen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg, sowie endlich Ihre Durchlauchten 
die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und von Reuh jüngerer Linie Behufs 
Feststellung näherer Medalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen Alhöchsteinen Oberst-Lieutiant 
und Abtheilungs-Chef im Kriegs-Ministerium, Eberhard von Hartmann, 
Seine Durchlaucht, der Fürst ven zue älterer Linie Höchstseinen Major 
und Contingents- Chef Beuno von Dörin 
Seine Königliche Hohcit, der rrblenn von Sachsen-Weimar-Eisenach 
Allerhöchstseinen außerordentlichen Gesandten und berollmächtigten Minister, 
Wirklichen Geheimen Rath, Grafen und Herrn Carl vudwig ven Beust, 
sowie Allerhöchstseinen Major und Adjutanten des Militair-Commandos Gustar 
Karl Bartholomä## RKühne, 
Seine Hobei, der Herzog von Sachsen-Meiningen Höchstseinen Staatsrath 
Otto Gi 
Seine Kronn der Herzog von Sachsen-Coburg. Gotha Hochstseinen Mi- 
mister-Residenten, Wirklichen Geheimen Rath, Grafen und Herrn Karl Lub- 
wig von Beust, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg Höchstseinen Regiments- 
Kommandeur, den Obersten Rudolph von Wartenberg, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Sthwarttung= Ruvetar, Höchstseinen 
Oberstlieutnant und Bataillons-Rommandeur Wilhelm Airchner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.