— 167 —
.
In Ausführung der Bestimmungen des Abschnitts 11 der Verfassung des
Norddeutschen Bundes, sowie der unter dem 4. respective zusätzlich den
22. Febrnuar er. abgeichlossenen Convention zwischen Preußen und denjenigen
Staaten, welche nach der Kriegs-Verfassung des vormaligen Deutschen Bundes
die Reserve-Infanterie-Division zu stellen hatten. haben Seine Mazestät der
König von Preußen einerseits und andererseits Seine Durchlaucht der Fürst
von Reuß älterer Linie, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach, Ihre Hoheiten die Herzöge von Sachsen-Meiningen, Sach-
sen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg, sowie endlich Ihre Durchlauchten
die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und von Reuh jüngerer Linie Behufs
Feststellung näherer Medalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen Alhöchsteinen Oberst-Lieutiant
und Abtheilungs-Chef im Kriegs-Ministerium, Eberhard von Hartmann,
Seine Durchlaucht, der Fürst ven zue älterer Linie Höchstseinen Major
und Contingents- Chef Beuno von Dörin
Seine Königliche Hohcit, der rrblenn von Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstseinen außerordentlichen Gesandten und berollmächtigten Minister,
Wirklichen Geheimen Rath, Grafen und Herrn Carl vudwig ven Beust,
sowie Allerhöchstseinen Major und Adjutanten des Militair-Commandos Gustar
Karl Bartholomä## RKühne,
Seine Hobei, der Herzog von Sachsen-Meiningen Höchstseinen Staatsrath
Otto Gi
Seine Kronn der Herzog von Sachsen-Coburg. Gotha Hochstseinen Mi-
mister-Residenten, Wirklichen Geheimen Rath, Grafen und Herrn Karl Lub-
wig von Beust,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg Höchstseinen Regiments-
Kommandeur, den Obersten Rudolph von Wartenberg,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Sthwarttung= Ruvetar, Höchstseinen
Oberstlieutnant und Bataillons-Rommandeur Wilhelm Airchner