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und insofern Gebrauch machen, alo militairische oder polilische Rücksichten dies
bedinge
Artikel 3.
Bis zu der vorläufig noch ausgesetzten Errichtung besonderer Thüringischer
Kavallerie-Regimenter, über deren Formalion das Weitere vorbehalten bleibt,
leisten etwa im Vedarfsfalle für den Kavalleriedienst ausgehobene Wehrpflichtige
der mitcontrahirenden Staaten ihre Dienstpflicht in nächstgelegenen Königlich
Priuzischen Truppentheilen ab. Dasselbe findet dauernd mit dem für die
Spezial-Waffen (Jäger, Artillerie, Pioniere, Train) ausgehobenen Wehrpflichti-
gen statt. Sobald zur Errichtung besonderer Thüringischer Kavallerie-Regi-
menter geschritten werden kann, werden dieselben, soweit es dem dienstlichen
Inleresse entsprechend und Beschaffung von Garnisen-Einrichtungen vorausge-
sebl, innerhalb der Eingangs erwähnten Ländergebiete dislorirt und aus den
dort auszuhebenden zur Kavalleric tauglichen Wehrpflichtigen rekrutirt werden.
Artikel 4.
Wehrpflichtige der mitcontrahirenden Staalen, denen die Verechtigung
zum einjährig freiwilligen Dienst zusteht, können dieser Dienstpflicht nach Wahl
bei einem der Thüringischen Truppentheile, oder in der Königlich Preußischen
Armee genügen. Dasselbe findet vice versa für Preußische Unterthanen statt.
Dieselbe Begünstigung gilt auch hinsichtlich der dreijährig Freiwilligen.
Artikel 5.
Die Eintheilung der betreffenden Ländergebiete in Landwehr-Bataillons-
und Anshebungs-Bezirke, sowie die e regelmähige Handhabung des Auchebungs-
Geschäfts selest wird Preußischer Seits unter Mitwirkung der coneurrirenden
Grehherzohlichen Herzoglichen und Fürstlichen Civilbehörden zur Ausführung
fcrachtn (De- durch die Bundes-Verfassung eingeführten Bestimmungen hin-
sichtli Dauer der Dienstpflicht kommen zuerst zur Anwendung auf die
Fahhn gaan Aushebung und haben keinerlei rückwirkende Kraft.
Artikel 6.
Die aus den Länderhebieten der mitcontrahirenden Staaten ausgehobenen
Wehrpflichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie-
Regimenter oder in Königlich Prenßische Truppentheile eingestellt sein, leisten
ihren betreffenden Hohen Landeoherren den Fahneneid unter Einschaltung der Ge-