Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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8. 9. 
„ene Für Sendungen mit Werkhs-Declarakionen wird „erhoben 
FNsch 1) das ot nach der Entfernung und dem Gewichte: 
für Briefe nach dem Brief- Potte.Sage Gs. 1 und 2.), 
3 für Packete nach dem Packet-Porto-Satze (§. 7.) 
2) das Werth-Porto nach dem angegebenen Werthe (. 10.) 
8. 10. 
Werth Porto. Das Werth-Porto beträgt got den wungieene Werh - 
über 50 ¶ über 100 Thl.) 6 
% ünd gr. ch vo 100, 4u 8 
auf Entfern. unt. u. bis 10 Meilen ½.9# 1 2 1 *vßv (3¼ Kr.) 14% F ½ Kr.), 
« »tbkrloltcloo»l»(ölx,.ss(7nr)2»(7ük), 
» „ „ 50 Meilen 2 „ (7 Kr.) 5 b„ (14 Kr.) „ (14 Kr.). 
Für Geld-Sendungen, so wie für E von Papieren im Werthe von 
mehr als 1000 Thlr. (1750 Fl.) tritt für den 1000 Thlr. (1750 Fl.) über- 
steigenden Theil der declarirten Summe eine Ermäßigung des Werth-Portos 
auf die Hälfte der vorstehenden Säbe ein 
S. 11. 
Wenn mehrere Sendungen zu einem Vegleitbriefe (Adresse) gehören, so 
ehrert 
Saeeten wird für jedes einzelne Stück die Taxe selbstständig berechnet, und zwar sowohl 
iese. in Beziehung auf das Packet- Porto (§ 7.), als auf das Werth-Porto (5 10.). 
D. Porto für Sendungen nach und von den außerhalb des 
Preußischen Postgebiets belegenen Orten. 
S. 15. 
Das Porto für Sendungen nach und von den außerhalb des Preußischen 
Postgebiets belegenen Orten richtet sich nach den mit den betreffenden fremden 
Poslverwaltungen abgeschlossenen Verträgen. 
E. Porto für Nachsendung und für Rücksendung. 
8. 16. 
Nachsendung. Für nachzusendende Gegenstände wird das Porto und beziehungsweise auch
	        
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