Post Anwel .
lungen.
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schsse.
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II. Porto und Gebühren für Post-Anweisungen, Post-
vorschisse, Rückscheine und Laufzettel.
S. 18.
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post-Anweisungen beträgt:
beieiner Zahlung unt. u. bis zu *m (43 58 Fl.)einschl. 2 Sgr., resp. 6 Kr.,
bei eing Jahlug über 25 Thlr. (43/ A.) bis zu
Thlr. (87½ Fl.) ein Schl. . . 45Sgr., rosp. 12 Kr.,
ohne usche der Entfernung.
Die Gebühr ist vom Absender zu enkrichten, möglichst durch Verwendung
von Postfreimarken.
Werden in dem Coupon, außer den nach Maßgabe des Vordrucks zuläs-
sigen Angaben, sonstige Mittheilungen auf der Vorder= oder Rückseite gemacht,
so ist von dem Absender noch das tarifmäßige Briefporto zu entrichten.
8. 19.
ü iwrchuss wird erhoben:
Porto für den Brie
1) 4te Procura-Gebühr für jchen Thaler oder für jeden Theil eines Tha-
lers ½ Sgr. (13/8 Kr.), im Minimum aber 1 Sgr. (3½ Kr.)
KS. 20.
Für Rückscheine (Retour-Recepisse) über recommandirte Sendungen wird
eine besondere Gebühr nicht erhoben.
Für Rückscheine (Retour. Recepisse) über Fahrpost-Sendungen ist eine Ge-
bühr von 2 Sgr. resp. 6 Kr. bei der Aufgabe zu entrichten.
Gehören mehrere Packete zu einem Begleitbriefe, so wird die Gebühr nur
einmal erhoben. Die Rückschein-Gebühr ist auch bei portofreien Sendungen zu
entrichten.
KS. 21.
Wenn wegen richtiger Beförderung von Postsenkungen Zweifel entslehen,
so kann der Absender offene Requisitionen (Vauftettel) mit genauer Bezeich-
nung des Namens, Standes und Wohnortes des Adressaten erlassen, worin