— 184 —
für einen Brief: 2½ Sgr. resp. 9 Kreuzer, für einen Brief nebst
Packet bis zum Gewicht von 5 Pfund 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer.
b) wenn die Bestellung außerhalb des Orts-Bestellbezirks erfolgt, für
einen Brief für jede Meile: 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer, für jede
halbe Meile: 2½ Sgr. resp. Preuzer und für jede viertel Meile:
1 / Sgr. resp. 5 Kreuzer, im Ganzen jedoch nicht unter 2½ Sgr.
resp. 9 Krenzer für jede Bestellung; für einen Brief nebst Packt
bis zum Gewichte von 5 Pfund einschließlich das Doppelte der vor-
stehenden Säge.
Jür Allerhöchste Handschreiben, deren Bestellung stets durch G
pressen erfolgen muß, und für Allerhöchste Kabinets-Ordres, Fals
deren expresse Bestellung verlangt ist, wird Bestellgeld nicht erhoben.
*
Suste Für die Behändigung außergerichtlicher Verfügungen und Schreiben oder
zwar gerichtlicher, aber nicht als „portofreie Justizsache" bezeichneter Ver.
fügungen und Auofertigungen mit Insinnations-Documenten wird für jede ein-
zelne Zustellung eine Insinuations-Gebühr von 3 Sgr. resp. 9 Kreuzer erhoben.
VII. Porto und Bestellgeld für Briefe, enthalten
telegraphisch beförderte Depeschen.
8. 33.
Für telegraphische Depeschen, welche dem Adressaten von der letzten Tele-
graphen-Station (Staats= oder Eisenbahn-Telegraphen-Station) durch Vermil-
telung der Post zugeführt werden, ist das Porto, wenn die Depeschen recom-
mandirt sind, vom Absender, im andern Falle vom Adressaten zu entrichten.
1!) Für reommandirte Depeschen werden vom Absender erhoben und an
die Post-Anstalt vergütet:
4 Sgr. (14 Kr.) für jede am Orte poste restante zu deponi-
rende oder per Post innerhalb Preußens resp. des Deutscher
Postvereins zu versendende Depesche;
8 Sgr. (28 Kr.) für jede über diese Grenze hinaus in Europn
zu befördernde Depesche;
20 Sgr. (1 Jl. 10 Kr.) für jede über Europa hinaus zu ver-
sende Depesche.