Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 184 — 
für einen Brief: 2½ Sgr. resp. 9 Kreuzer, für einen Brief nebst 
Packet bis zum Gewicht von 5 Pfund 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer. 
b) wenn die Bestellung außerhalb des Orts-Bestellbezirks erfolgt, für 
einen Brief für jede Meile: 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer, für jede 
halbe Meile: 2½ Sgr. resp. Preuzer und für jede viertel Meile: 
1 / Sgr. resp. 5 Kreuzer, im Ganzen jedoch nicht unter 2½ Sgr. 
resp. 9 Krenzer für jede Bestellung; für einen Brief nebst Packt 
bis zum Gewichte von 5 Pfund einschließlich das Doppelte der vor- 
stehenden Säge. 
Jür Allerhöchste Handschreiben, deren Bestellung stets durch G 
pressen erfolgen muß, und für Allerhöchste Kabinets-Ordres, Fals 
deren expresse Bestellung verlangt ist, wird Bestellgeld nicht erhoben. 
* 
Suste Für die Behändigung außergerichtlicher Verfügungen und Schreiben oder 
zwar gerichtlicher, aber nicht als „portofreie Justizsache" bezeichneter Ver. 
fügungen und Auofertigungen mit Insinnations-Documenten wird für jede ein- 
zelne Zustellung eine Insinuations-Gebühr von 3 Sgr. resp. 9 Kreuzer erhoben. 
VII. Porto und Bestellgeld für Briefe, enthalten 
telegraphisch beförderte Depeschen. 
8. 33. 
Für telegraphische Depeschen, welche dem Adressaten von der letzten Tele- 
graphen-Station (Staats= oder Eisenbahn-Telegraphen-Station) durch Vermil- 
telung der Post zugeführt werden, ist das Porto, wenn die Depeschen recom- 
mandirt sind, vom Absender, im andern Falle vom Adressaten zu entrichten. 
1!) Für reommandirte Depeschen werden vom Absender erhoben und an 
die Post-Anstalt vergütet: 
4 Sgr. (14 Kr.) für jede am Orte poste restante zu deponi- 
rende oder per Post innerhalb Preußens resp. des Deutscher 
Postvereins zu versendende Depesche; 
8 Sgr. (28 Kr.) für jede über diese Grenze hinaus in Europn 
zu befördernde Depesche; 
20 Sgr. (1 Jl. 10 Kr.) für jede über Europa hinaus zu ver- 
sende Depesche.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.