Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Preimarken 
und France- 
Converts. 
— 185 — 
2) Für nicht recemmandirte Depeschen wird das gewöbaliche Poto vom 
Orte der letzten Telegraphen-Station bie zu der End-Pest Austalt 
erhoben. 
An Bestellgebühr ist für jede im Preußisahrn Pestbezirk verbleibende, nicht 
mit poste restante bezeichnete telegraphische Depesche Seiteno der Eud-Post- 
Anstalt das reglementomäßige Expreß-Bestellgeld zu erheben. 
Briefe mit telegraphisch beferderten Staatsdienst-Depeschen genießen Porto- 
freiheit. 
IX. Zahlung und Berechnung des Postgeldes. 
8. 12. 
Freimarken und Franco-Converts lönnen zum Frankiren in demselben 
Umfange wie baares Geld benutzt werden. Hat eine derartige Frankatur unge- 
nügend stattgefunden, so wird der seblende France-Betrag bei der Einlieferung, 
Behufs Ergänzung Seitens des annehmenden Postbeamten, durch Aufkleken 
entsprechender Marken, z. B. für überschießende Beträge 
von 1 Pf. bis 3 Pf. einer Marke zu 3 Pf., von SWl weicr Marken zu 19. 
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nach dem wirklichen Werthe der zu verwendenden Marken, also ebne Abrun- 
dung auf Vierlel= Silbergroschen, nacherheben, dagegen, wenn die Sendung in 
den Briefkasten gelegt isi, dem Adressaten als Porte, unter Vermonng! auf 
Vierlel-Silbergreschen (§. 13), angesetzt. 
In Ansehnug der in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Posl- 
Anstalten tritt die Modifikation ein, daß sie die überall auf velle Krenzer, Be 
träge anzusetzenden Franco-Beträge bei ungenügender Marken-Frankatur in vollen 
Areuzer-Betragen nachzuerheben und dafür Marken in den gleichen Betragen 
aufzukleben haben. 
Sendungen, welche bei einer Preupischen Post-Anstalt mit Marken oder 
Converts einer fremden Postverwaltung srankirt aufgeliefert werden, sind alo 
32“
	        
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