Preimarken
und France-
Converts.
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2) Für nicht recemmandirte Depeschen wird das gewöbaliche Poto vom
Orte der letzten Telegraphen-Station bie zu der End-Pest Austalt
erhoben.
An Bestellgebühr ist für jede im Preußisahrn Pestbezirk verbleibende, nicht
mit poste restante bezeichnete telegraphische Depesche Seiteno der Eud-Post-
Anstalt das reglementomäßige Expreß-Bestellgeld zu erheben.
Briefe mit telegraphisch beferderten Staatsdienst-Depeschen genießen Porto-
freiheit.
IX. Zahlung und Berechnung des Postgeldes.
8. 12.
Freimarken und Franco-Converts lönnen zum Frankiren in demselben
Umfange wie baares Geld benutzt werden. Hat eine derartige Frankatur unge-
nügend stattgefunden, so wird der seblende France-Betrag bei der Einlieferung,
Behufs Ergänzung Seitens des annehmenden Postbeamten, durch Aufkleken
entsprechender Marken, z. B. für überschießende Beträge
von 1 Pf. bis 3 Pf. einer Marke zu 3 Pf., von SWl weicr Marken zu 19.
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nach dem wirklichen Werthe der zu verwendenden Marken, also ebne Abrun-
dung auf Vierlel= Silbergroschen, nacherheben, dagegen, wenn die Sendung in
den Briefkasten gelegt isi, dem Adressaten als Porte, unter Vermonng! auf
Vierlel-Silbergreschen (§. 13), angesetzt.
In Ansehnug der in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Posl-
Anstalten tritt die Modifikation ein, daß sie die überall auf velle Krenzer, Be
träge anzusetzenden Franco-Beträge bei ungenügender Marken-Frankatur in vollen
Areuzer-Betragen nachzuerheben und dafür Marken in den gleichen Betragen
aufzukleben haben.
Sendungen, welche bei einer Preupischen Post-Anstalt mit Marken oder
Converts einer fremden Postverwaltung srankirt aufgeliefert werden, sind alo
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